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ausdrückliche Bestimmung entgegensteht, nicht berührt worden !%,
Im Gegenteil wird gerade hier, wo die Aufsichtsbehörden bei
Erteilung der Konzession an bestimmte Normen gebunden sind,
es die Aufgabe der Polizeibehörden sein, streng darauf zu achten,
dass der Betrieb stets den gesetzlichen Erfordernissen genügt.
Zur Errichtung einer Privat-Krankenanstalt ist ferner die bau-
polizeiliche Genehmigung erforderlich, die aber hier, wo eine
besondere Konzessionserteilung stattfindet, nicht die Bedeutung
besitzt, wie bei konzessionsfreien Anstalten. Die Rechtsgrund-
lage des polizeilichen Aufsichtsrechtes gegenüber den Privat-
Krankenanstalten bilden somit die Bestimmungen der Reichsge-
werbeordnung, der $ 115 des Preussischen Zuständigkeitsgesetzes
und $ 10, II., 17 des Allgemeinen Landrechts.
8 12.
Schlussbetrachtung.
Das Ergebnis der vorstehenden Untersuchung lässt sich, wie
folgt, zusammenfassen:
Allen Krankenanstalten gegenüber besteht das allgemeine
polizeiliche Aufsichtsrecht des Staates, dessen eigent-
liche Rechtsgrundlage $ 10, IL, 17 ALR. bildet. In dieser
polizeilichen Seite des Aufsichtsrechtes liegt der Schwerpunkt
der Staatsaufsicht, namentlich gegenüber den konzessionsfreien
Anstalten, da hierbei medizinal- und sanitätspolizei-
liche Gesichtspunkte im Vordergrunde stehen.
Daneben besteht, wenn auch nicht für alle Anstalten, ein
Oberaufsichtsrecht des Staates, das einer einheit-
lichen Rechtsgrundlage entbehrt.
Die Rechtsgrundlage für die konzessionspflich-
tigen Krankenanstalten ist in der Reichsgewerbeordnung zu
erblicken, deren Bestimmungen allerdings eng mit dem polizei-
19% Min.Erl. vom 30. September 1870, Min.Bl. S. 265,