Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ausdrückliche Bestimmung entgegensteht, nicht berührt worden !%, 
Im Gegenteil wird gerade hier, wo die Aufsichtsbehörden bei 
Erteilung der Konzession an bestimmte Normen gebunden sind, 
es die Aufgabe der Polizeibehörden sein, streng darauf zu achten, 
dass der Betrieb stets den gesetzlichen Erfordernissen genügt. 
Zur Errichtung einer Privat-Krankenanstalt ist ferner die bau- 
polizeiliche Genehmigung erforderlich, die aber hier, wo eine 
besondere Konzessionserteilung stattfindet, nicht die Bedeutung 
besitzt, wie bei konzessionsfreien Anstalten. Die Rechtsgrund- 
lage des polizeilichen Aufsichtsrechtes gegenüber den Privat- 
Krankenanstalten bilden somit die Bestimmungen der Reichsge- 
werbeordnung, der $ 115 des Preussischen Zuständigkeitsgesetzes 
und $ 10, II., 17 des Allgemeinen Landrechts. 
8 12. 
Schlussbetrachtung. 
Das Ergebnis der vorstehenden Untersuchung lässt sich, wie 
folgt, zusammenfassen: 
Allen Krankenanstalten gegenüber besteht das allgemeine 
polizeiliche Aufsichtsrecht des Staates, dessen eigent- 
liche Rechtsgrundlage $ 10, IL, 17 ALR. bildet. In dieser 
polizeilichen Seite des Aufsichtsrechtes liegt der Schwerpunkt 
der Staatsaufsicht, namentlich gegenüber den konzessionsfreien 
Anstalten, da hierbei medizinal- und sanitätspolizei- 
liche Gesichtspunkte im Vordergrunde stehen. 
Daneben besteht, wenn auch nicht für alle Anstalten, ein 
Oberaufsichtsrecht des Staates, das einer einheit- 
lichen Rechtsgrundlage entbehrt. 
Die Rechtsgrundlage für die konzessionspflich- 
tigen Krankenanstalten ist in der Reichsgewerbeordnung zu 
erblicken, deren Bestimmungen allerdings eng mit dem polizei- 
19% Min.Erl. vom 30. September 1870, Min.Bl. S. 265,
	        
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