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Ediktes das Disziplinarstrafrecht geregelt. Die Normen beziehen
sich auf das strafbare Verhalten selbst, auf Strafen, Zuständig-
keit und Verfahren. Die Unzulänglichkeit dieser Normen ist
nach verschiedenen Seiten hin längst erkannt und dargelegt
worden. Die Erkenntnis dieser Unzulänglichkeit hat für Ge-
meindebedienstete zu den Disziplinarbestimmungen der Gemeinde-
ordnungen vom 29. April 1869, für nicht richterliche Staats-
diener zu denjenigen des b. Ausführungsgesetzes vom 18. August
1879 zur RStrPO. geführt.
Die Hauptgrundsätze des Disziplinarrechtes für nicht richter-
liche Staatsdiener aber finden sich noch immer in jenem $ 10
der 9. Beilage zur Verf.Urk. und besagen dreierlei:
1. Es kann gegen Staatsdiener im Disziplinarwege Ent-
lassung auch verfügt werden, wenn es sich um solche Ver-
letzungen der Amtspflicht handelt, auf welche das Strafgesetz-
buch selbst die Entlassung nicht androht.
2. Die Entlassung kann aber in solchen Fällen nur verfügt
werden, wenn eine dreimalige Disziplinarbestrafung vorausge-
gangen und fruchtlos geblieben ist.
3. Die Strafe der Entlassung kann nur durch rechtliches Er-
kenntnis, d. 1. durch richterliches Urteil ausgesprochen werden.
In diesem letzten Satze sitzt der Kern, nämlich die ver-
fassungsmässige Anerkennung der Rechtsnatur des Disziplinar-
rechts für den öffentlichen Dienst.
Das Ausf.Gesetz zur StrPrO. hat daran nicht nur festge-
halten, sondern weitergebaut, indem es in Art. 114 für die ın
den vorausgehenden Art. 103 ff. schärfer umgrenzten Disziplinar-
delikte und Strafen das gerichtliche Verfahren regelt und die
Zuständigkeit der Landgerichte als erster, der Oberlandesgerichte
als zweiter Instanzen begründet.
Mit $ 10 der 9. Beilage zur Verf.Urk. korrespondiert auch
Art. 112 des Ausf.Gesetzes, dessen erster Absatz lautet:
„Was in den vorstehenden Art. 103 bis 106, und 108bis 111 v