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öffentliche Diener sind oder nicht.
Sicherlich sind sie keine pragmatischen Staatsbeamten im
Sinne der 9. Beilage. Weshalb sie aber nicht als öffentliche
Diener behandelt werden, das ist vorerst nicht begreiflich. Dass
sie es sind, bedarf keines Beweises, dass sie nicht so behandelt
werden, hat einen besonderen Grund. Dieser Grund ist eine
kgl. Entschliessung vom 22. Oktober 1819, die Anwendung des
Edikts über die Verhältnisse der Staatsdiener auf die Schul-
lehrer betr. (Döllinger, Bd. 9 S. 1256; Weber, Gesetz- und
Verordnungen-Sammlung Bd. 2 S. 31).
Diese Entschliessung ist ganz offenbar dem Bedürfnisse ent-
sprungen, alsbald nach Erlass der Verf.Urk. klarzustellen, wer
der Dienstherr der Lehrer sei, der Staat oder die Gemeinde.
Die Entschliessung gibt die Stimmung wieder, welche nach dem
ersten Landtage die verhandlungsmüde Regierung beherrschte.
Es kommt in ihr eine Art von Sehnsucht nach den verlassenen
Gefilden des Absolutismus zum Ausdruck. Sie lautet:
„Da die Schullehrer dem Staate nur mittelbar, zunächst
und mittelbar aber den Gemeinden dienen, deren Jugend sie unter-
richten; da sie eben deswegen ihren Unterhalt meistens aus
Gemeinde- und örtlichen Mitteln, und nur hie und da sub-
sidiarisch, oder auf den Grund besonderer Fundationstitel aus
dem Staatsärar beziehen; da folglich denselben schon ursprüng-
lich die ersten und wesentlichsten Merkmale eigentlicher Staats-
diener nach dem Sinne der Dienstpragmatik mangeln, und da
ihnen diese Eigenschaft auch nicht durch spezielle Gesetze zu-
erkannt, vielmehr in den bestehenden Verordnungen das Gegen-
teil entschieden ist, so erteilen Wir auch auf die berichtliche
Anfrage vom 20. v. M. die Entschliessung, dass die IX. Bey-
lage zu Unserer Verfassungs-Urkunde, welche unverkennbar den
Charakter des wirklichen Staatsdienstes mit Stand und Gehalt
wirklicher Staatsdiener voraussetzt, für die Klasse der Schul-
lehrer nicht anwendbar sey, und dass wir uns bey den entgegen-