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stehenden wichtigen Bedenken auch nicht bestimmt finden können,
die teilweise Anwendung des in Rede stehenden Edikts, nämlich
der von euch ausgehobenen 88 10, 11, 12, 14 und 15 besonders
zu verordnen, während alle übrigen Bestimmungen an und für
sich schon ganz unausführbar seyn würden.
Hiernach habt ihr auch zu achten, und empfangt das mit-
vorgelegte votum secretum des Kreisschulrats zurück.“
Damit war der Verwaltung über die negative Seite der
staatsrechtlichen Stellung der Lehrer bündige Auskunft ge-
geben, über die positive Seite aber durch Schweigen der Weg
gewiesen. Negativ hiess es: die Lehrer geniessen nicht das
Disziplinarrecht der Verf.Urkunde, positiv aber war zu folgern:
Die Staatsaufsicht übt die Disziplin nach ihrem Ermessen.
Wir stellen zunächst fest, dass durch diese kgl. Entschliessung
eine authentische Erklärung der 9. Beilage weder gegeben wer-
den sollte noch konnte. Authentische Auslegung der Ver-
fassungsurkunde konnte nach ihrer Verkündigung, allgemeinen
Rechtsgrundsätzen entsprechend, nur in derselben Weise wie
eine Aenderung, also gemäss den in Tit. X der Verf.Urk.
selbst gegebenen Regeln erfolgen.
Der wirklichen Rechtslage entsprach der Sinn jener Ent-
schliessung ohne Zweifel mit der Feststellung, dass die Lehrer
nach Stand und Gehalt nicht unter die 9. Beilage gehören. Ob
auch die oben angeführten Disziplinarbestimmungen für Lehrer
unanwendbar seien, konnte schon deshalb bezweifelt werden,
weil zum Unterschiede von den Normen der 88 1 bis 9, 16 bis 28 des
Ediktes, in welchem nur von Staatsdienern die Rede ist,
die Bestimmungen des & 10 ausdrücklich von Staatsbeamten
und öffentlichen Dienem handelt.
Während nämlich nach der kgl. Entschliessung für Lehrer
die Anwendung aller übrigen Bestimmungen des Ediktes, d. i.
aller Bestimmungen, die sich auf Stand und Gehalt beziehen,
„an und für sich schon ganz unausführbar“ sein würde, legt