Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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lich im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnungen 
sondern auch nach den Normen des geltenden Gesetzesrechtes zu 
erfolgen. Die in der kgl. Entschliessung vom 22. Okt. 1819 nieder- 
gelegte Rechtsanschauung ist hinsichtlich des $ 10 der 9. Verf. 
Beilage nicht zutreffend, zudem aber durch die positive Norm 
des bayr. Ausf.Ges. zur RStrPrO. Art. 112 überholt. Das 
neue Beamtengesetz wird für Lehrer an dieser Rechtslage nichts 
ändern.
	        
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