Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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personen des Handels finden eine genaue Darstellung. Auch die Einrich- 
tungen und Organisationen zur Pflege des Handels, die staatlichen Behör- 
den, die Beiräte, die beruflichen Organisationen, — Märkte, Börsen, die fach- 
lichen Unterrichtsanstalten, Ausstellungen, Musterlager, Wäge- und Mess- 
anstalten sind gewissenhaft berücksichtigt. So bildet diese Schrift eine 
sehr dankenswerte Ergänzung der Literatur des Österreichischen Gesamt- 
rechtes. Als Eigentümlichkeit der Schrift muss die umsichtige Verknü- 
pfung des öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementes, wie auch 
wirtschaftspolitischer Erwägungen rühmend hervorgehoben werden. 
Dr. Max Schuster-Bonnott. 
Adolf Menzel, Zur Lehre von der Notverordnung. Aus der Festgabe für 
Paul Laband zum 50. Jahrestage der Doctor-Promotion. Erster Band 
Ss. 369 - 396, Tübingen, Mohr. 
Der Verfasser greift zwei Punkte aus der Lehre von der Notverordnung 
heraus: zunächst den Ursprung des deutschen Notverordnungsrechtes, so- 
dann die Rechtslage hinsichtlich der in Oesterreich während der Obstruk- 
tionsära erschienenen Notverordnungen. Was den ersten Punkt betrifft, 
so glaubt der Verfasser im Gegensatz zu den diesfälligen Ansichten Hat- 
scheks, Friedmanns und Spiegels und in teilweiser Uebereinstimmung mit 
einer älteren Schrift Bischofs über das Notrecht der Staatsgewalt den Ur- 
sprung des deutschen Notverordnungsrechtes in dem alten deutschen Reichs- 
staatsrecht gefunden zu haben, wo die Kompetenz des Kaisers, in dringen- 
den Fällen — allenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Kurfürsten — 
eine lex provisoria zu erlassen, von der Publizistik des 17. und 18. Jahr- 
hunderts einstimmig anerkannt worden sei. Einen strikten Beweis für diese 
Herleitung erbringt der Verfasser jedoch nicht, auch meint er zum Schlusse 
selbst nur, dass sich durch Klüber oder andere Theoretiker sehr wohl ein 
Vebergang des alten kaiserlichen Verordnungsrechtes in die Verfassungen 
der nun souverän gewordenen deutschen Staaten vollzogen haben könnte, 
ist also weit davon entfernt, zu behaupten, dass die ersten deutschen Ver- 
fassungen ein Notverordnungsrecht nicht enthalten würden, wenn es ein 
solches nicht schon im alten Reichsstaatsrecht gegeben hätte. Er will an- 
scheinend nur beweisen, dass man das Vorbild dieser Einrichtung durchaus 
nicht in dem — sei es richtig, sei es unrichtig verstandenen — Veırfas- 
sungsrecht Frankreichs oder Englands suchen müsse, da das Institut eben 
in Deutschland bereits bekannt war. Aber es ist vielleicht die Frage ge- 
stattet: Muss man überhaupt nach einem bestimmten Vorbild für diese 
Einrichtung suchen ? Es musste sich doch jeder halbwegs umsichtigen 
Verfassungskommission auch ohne jedes Vorbild der Gedanke aufdrängen, 
dass sich bei nicht versammeltem Parlament die Notwendigkeit einer so- 
fortigen legislativen Massnahme herausstellen könne, zumal keine der hier
	        
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