— 338 —
Adel oder eine höhere Stufe desselben — das von dem Kammer-
herrn v. V., wie erwähnt, wegen vermeintlichen Vorliegens des
Tatbestandes des 8 19 ALR. T. II Tit. 9 erbeten worden war —
ab und bezeichnet als die hierfür kompetente Behörde den
Minister des Königlichen Hauses. Der Justizminister verneint
hier also die Zuständigkeit der Gerichte, die Erfüllung des
Tatbestandes des 8 19 kraft eigener Kognition festzustellen.
Dass es sich bei den Worten des 8 19 „und also ein aus-
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staats für
sich hat“, wenn sie den gesetzgeberischen Grund der
Vorschrift darstellen, um eine Floskel handelt, die ohne
unmittelbare materielle Bedeutung für die Bestimmung des In-
halts des $ 19 ist, lässt sich nicht annehmen. Die schon im
Arch. f. öffentl. Recht a. a. O. S. 50 fig. vertretene Ansicht, durch
die Worte „und also“ werde eine „Voraussetzung“ bezeichnet,
wird von dem Heroldsamt dahin präzisiert, dass durch das „also“
die Worte „ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis
des Staats“ in Beziehung speziell zu dem Worte „ruhig“ gesetzt
werden und diesen Begriff erklären sollen. Der Eingang des $ 19
ist hiernach dahin zu lesen:
„Wer... 44 Jahre hindurch sich adliger Prädikate und
Vorrechte ruhig bedient, wer also ein ausdrückliches oder still-
schweigendes Anerkenntnis des Staats für sich hat“,
und mithin ist, da die Worte „wer also“ bedeuten: „das heisst,
wer“, der Eingang des 8 19 dahin zu verstehen:
„Wer ..... 44 Jahre hindurch adliger Prädikate und
Vorrechte unter ausdrücklicher oder still-
schweigender Anerkennung, unter ausdrücklicher
oder stillschweigender Billigung des „Staats“ sich bedient.“
Ausdrücklich ist diese Anerkennung, diese Billigung des
tatsächlichen Adelsgebrauchs, wenn der „Staat“ — d. h. der
hier vertretenen Ansicht nach der König bezw. sein Delegat, die
Adelsbehörde, — ausdrücklich sagt: