Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Adel oder eine höhere Stufe desselben — das von dem Kammer- 
herrn v. V., wie erwähnt, wegen vermeintlichen Vorliegens des 
Tatbestandes des 8 19 ALR. T. II Tit. 9 erbeten worden war — 
ab und bezeichnet als die hierfür kompetente Behörde den 
Minister des Königlichen Hauses. Der Justizminister verneint 
hier also die Zuständigkeit der Gerichte, die Erfüllung des 
Tatbestandes des 8 19 kraft eigener Kognition festzustellen. 
Dass es sich bei den Worten des 8 19 „und also ein aus- 
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staats für 
sich hat“, wenn sie den gesetzgeberischen Grund der 
Vorschrift darstellen, um eine Floskel handelt, die ohne 
unmittelbare materielle Bedeutung für die Bestimmung des In- 
halts des $ 19 ist, lässt sich nicht annehmen. Die schon im 
Arch. f. öffentl. Recht a. a. O. S. 50 fig. vertretene Ansicht, durch 
die Worte „und also“ werde eine „Voraussetzung“ bezeichnet, 
wird von dem Heroldsamt dahin präzisiert, dass durch das „also“ 
die Worte „ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis 
des Staats“ in Beziehung speziell zu dem Worte „ruhig“ gesetzt 
werden und diesen Begriff erklären sollen. Der Eingang des $ 19 
ist hiernach dahin zu lesen: 
„Wer... 44 Jahre hindurch sich adliger Prädikate und 
Vorrechte ruhig bedient, wer also ein ausdrückliches oder still- 
schweigendes Anerkenntnis des Staats für sich hat“, 
und mithin ist, da die Worte „wer also“ bedeuten: „das heisst, 
wer“, der Eingang des 8 19 dahin zu verstehen: 
„Wer ..... 44 Jahre hindurch adliger Prädikate und 
Vorrechte unter ausdrücklicher oder still- 
schweigender Anerkennung, unter ausdrücklicher 
oder stillschweigender Billigung des „Staats“ sich bedient.“ 
Ausdrücklich ist diese Anerkennung, diese Billigung des 
tatsächlichen Adelsgebrauchs, wenn der „Staat“ — d. h. der 
hier vertretenen Ansicht nach der König bezw. sein Delegat, die 
Adelsbehörde, — ausdrücklich sagt:
	        
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