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recht bieten ? Dass diese Gefahr vorhanden, ergibt folgende Erwägung:
Das Reichsgericht hat bezüglich der persönlichen Verpflichtungen der Ehe-
gatten untereinander die Rückverweisung für beachtlich erklärt, den durch
analoge Ausdehnung zur vollkommenen Kollisionsnorm erweiterten Artikel 14
des Einführungsgesetzes der Regel des Artikel 27 unterstellt. Die Folge
davon ist: für die Angehörigen der dem neuen Haager Abkommen betreffend
den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe“ bei-
getretenen Staaten ist die Rückverweisung nicht beachtlich, nur ihr ma-
terielles Heimatrecht wird berücksichtigt, und für die Angehörigen von
Nicht-Konventionsstaaten soll die Rückverweisung auf deutsches Recht zur
Verleugnung ihres materiellen Heimatrechtes führen. Verleugnen wir da-
mit nicht die Grundlagen unseres Rechtes? Das ist im Grunde auch die
Auffassung L.s, die er mit triftigen Gründen belegt hat, Gründe, die eine
Ergänzung noch finden durch Ausführungen L.s aus neuerer Zeit (Recht
11. Jahrg. S. 1544).
Wenn also L. auch mit seinen allgemeinen Ausführungen in einzelnen
Punkten auf Widerstand stossen wird, so wird dadurch die Bedeutsamkeit
gerade der allgemeinen einleitenden Erörterungen des L.schen Buches nicht
beeinträchtigt. Sie bilden eine nützliche und notwendige Ergänzung seiner
speziellen Erörterungen über die Entmündigung. Diese aber werden für
den deutschen Entmündigungsrichter unentbehrlich sein, wenn er die Schwie-
rigkeiten internationalistischer Entmündigungsfälle überwinden will. Be-
sonders erfreulich ist deshalb, dass L. auch das im vorhergehenden mehr-
fach erwähnte Entmündigungsabkommen vom 17. Juli 1905 mit in den Be-
reich seiner Untersuchung gezogen hat. Denn diese von Deutschland, Frank-
reich, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rumänien und Schweden unter-
zeichnete Konvention scheint ja nach der Erklärung des Bundesratsbe-
vollmächtigten in der Reichstagssitzung vom 5. Mai 1908 Aussicht auf Rati-
fikation seitens der Mehrzahl der Vertragsstaaten zu haben. Wo die Kon-
vention geltendes Recht wird, bietet sie dem Richter bei internationalen
Entmündigungsfällen neue Komplikationen, die durch die spärliche offi-
zielle Denkschrift kaum vereinfacht werden. Auch in dieser Beziehung
wird das Buch L.s mit seiner eingehenden Behandlung aller systematisch
und praktisch wichtigen Punkte des Entmündigungsrechts eine Stütze bieten.
Das Buch bildet in der Tat eine erschöpfende Darstellung des materiellen
wie prozessualen Rechtes. Wissenschaft und Praxis können es dankbar be-
grüssen. Dr. jur. Ludwig Beer, Leipzig
Professor des internationalen Rechts.
Brodtbeck, Dr. K. A., Schweizerisches Rechtslexikon. Zürich, Art. Insti-
tut Orell Füssli 212 S.
Der Verfasser, z. Z. Advokat in Basel, früher Adjunkt für Gesetz-
gebung und Rechtspflege am eidgenössischen Justizdepartement, bietet in