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punkt im Unterricht gemacht wird. Es wird dann nicht ausbleiben, dass
auch die literarische Produktion in Zukunft in dieser Weise orientiert sein
wird.
Es liegt nahe, die Rohland’sche und Fleischmann’sche Publikation zu
vergleichen. Beide Bücher zeichnen sich aus durch weises Masshalten, Ge-
schick in der Auswahl des Stoffs sowie durch eine kurze und wertvolle
Kommentierung der einzelnen Verträge. In der letztgenannten Aufgabe
des Herausgebers steckt eine zwar wenig in Jie Augen fallende, aber nichts
destoweniger sehr grosse Arbeit. Während Fleischmann eine Zusammen-
stellung der wichtigsten und typischen Verträge seit 1840 gibt, beschränkt
sich die Rohland’sche Sammlung in der Hauptsache auf das letzte Viertel-
jahrhundert, ja sogar zu einem grossen Teil auf Verträge der letzten 10
Jahre, Dies, sowie der Umstand, dass alle Aktenstücke in deutscher Sprache
wiedergegeben sind, lässt diese Völkerrechtsquellen als besonders geeignet
für den akademischen Unterricht erscheinen, denn es handelt sich nicht
nur darum, einzelne Spezialisten in das Quellenmaterial einzuführen, son-
dern dieses weiteren Kreisen von Studenten zugänglich zu machen.
Die Anordnung des Stoffs ist nicht wie bei Fleischmann chronologisch,
sondern systematisch : politische Verträge, Personenrecht, Sachenrecht, ver-
schiedene Klassen von Interessen, Kriegsrecht u. s. w. Unverständlich ist
es, weshalb die ganze Schlussakte mit den Konventionen der zweiten
Friedenskonferenz unter das Kriegsrecht versetzt worden ist, während doch
eigene Abschnitte für Schiedsgerichtsverträge und Neutralitätsrecht bestehen.
Eine Gruppe von Verträgen über Nachrichtenverkehr und Eisenbahnwesen
fehlt leider.
Die Rohland’schen Völkerrechtsquellen können Dozenten und Studieren-
den in gleicher Weise aufs Wärmste empfohlen werden; möge sich ihr
Gebrauch mehr und mehr einbürgern.
Max Huber.
Hammann, Wolfgang, Der Streit um das Seebeuterecht. Puttkammer &
Mühlbrecht, Berlin 1907. 34 S.
Der Verfasser dieser kleinen Schrift gibt in einem ersten Kapitel eine
gedrängte Uebersicht über die Bestrebungen zur Beschränkung des See-
beuterechts seit der Pariser Deklaration von 1856. Sodann sucht er die all-
gemeinen Grundlagen zur Beurteilung dieser Fragen zu gewinnen und stellt
fest, dass im Gegensatz zum antiken Staat, welcher das Individuum in allen
seinen Beziehungen erfasse, der moderne dem Individuum und seinem Ver-
mögen eine selbständige Stellung einräume. Es müsse deshalb der Krieg
grundsätzlich auf den Staat und seine Kampforgane eingegrenzt werden.
Diese Forderung ergebe sich auch daraus, dass der Krieg ausschliesslich
zu einen bestimmten Staatszweck geführt werde undnicht, wie früher, zur
Bereicherung einzelner Teilnehmer ; die Kaperei ist deshalb zu verwerfen.