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er wolle den Gebrauch des Adels, wenn ihm auch zwar ein
Recht dazu nicht nachgewiesen, „gelten lassen“ (S. 11
des Strafurteils und dazu oben), er beanstande die Adels-
führung nicht (Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. 8. 50).
Stillschweigend ist die Anerkennung, wenn der
„Staat“ — d.h. der König, bzw. die Adelsbehörde — in Ur-
kunden das Adelsprädikat gibt, insbesondere dem Adelspräten-
denten, der sich ihm gegenüber mit dem Adelsprädikat bei seinem
Namen aufführt, dieses Adelsprädikat wiedergibt, oder, falls ein
Fall des Adelsgebrauchs zu seiner Kenntnis gelangt, nicht Wider-
spruch erhebt. (858 ALR. Teil I Tit. 4, vgl. auch 8189 a.a. O.
Teil I Tit. 5.)
Die Richtigkeit des hier aufgestellten Satzes, dass allein der
König bzw. die Adelsbehörde als sein Delegat auch die Vor-
aussetzungen des $ 19 festzustellen habe — nach dem Grund-
satz, dass von jeher alle Rechte dem König zugestanden
haben, deren er sich nicht ausdrücklich begeben hat —,
wird auch nicht berührt, wenn die vorliegende Abhandlung (vgl.
weiter unten) dem Strafsenat darin folgt, dass das Einleitungs-
wort „dagegen“ des $ 20 diesen nicht in Gegensatz zu den
Worten des 8 19:
„ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des
Staats“
stellen will.
Zu einem befriedigenden Ergebnis wie das Heroldsamt konnte
der Strafsenat nicht gelangen, weil er — die Schwierigkeiten der
Auslegung des $ 19 nicht übersehend — leugnet (S. 13flg., 15,
18 des Strafurteils), dass & 19 überhaupt ein „wirkliches Aner-
kenntnis“ des „Staats“ erfordere, und meint, dass $ 19 vielmehr
ein solches Anerkenntnis nur fingiere. Wenn er hierbei die
Ansicht des Heroldsamts bekämpft, dass das Wort „also“ im
$ 19 nur auf eine „Voraussetzung“ (nicht auf eine Folge)
deuten könne, so widerlegen die Gründe, die er anführt, erstere