— 5l2 —
Am Schlusse erörtert der Verfasser die militärischen und politischen Grund-
lagen des Seebeuterechts; er anerkennt hiebei, dass mit Rücksicht auf den
Kriegszweck und auf die militärischen und ökonomischen Verschieden-
heiten von Land- und Seekrieg eine völlige Immunität des Privateigentums
jedenfalls nicht in allen Fällen möglich sei. Die Frage des Seebeuterechts
ist nicht in erster Linie eine solche der Humanität, sondern der Strategie.
Als Ausgleich zwischen diesen beiden Gesichtspunkten empfiehlt Hamman,
die Kriegführenden auf blosse Beschlagnahme — statt Aneignung — zu
beschränken, und ein neutrales Oberprisengericht ins Leben zu rufen. Diese
opportunistischen Erwägungen sind ganz zutreffend ; etwas neues wird aber
der, welcher sich schon mit öffentlichem Seerecht befasst hat, in dem Schrift-
chen kaum finden.
Max Huber.
von Overbeck, Alfred Freiherr, Niederlassungsfreiheit und
Ausweisungsrecht. Dargestellt auf der Grundlage des deutsch-
schweizerischen Vertrages vom 31. Mai 1890. Eine Untersuchung
über die öffentlich-rechtliche Stellung des Ausländers. Karlsruhe 1907
(Heft X der Freiburger Abhandlungen aus dem Gebiete des öÖffent-
lichen Rechts).
Die Stellung der Ausländer ist heutzutage unzweifelhaft eine der wich-
tigsten völkerrechtlichen Fragen und es gibt wenige Beziehungen von Staat
zu Staat, die eine so tiefgreifende Einwirkung auf die innerstaatliche Rechts-
ordnung haben wie die Niederlassungsverträge. Die innige Verknüpfung
ebenso wie der begriffliche Gegensatz von Völkerrecht und Landesrecht
kann gerade in dieser Materie zu praktisch-wichtigen und theoretisch-inter-
essanten Untersuchungen Anlass geben. Seltsamerweise gehört nun ge-
rade das Niederlassungsrecht zu den wenig kultivierten Gebieten der Völker-
rechtswissenschaft. Es ist deshalb sehr zu begrüssen, dass der Verfasser
sich diesem Problem zugewendet hat und dabei die, besonders für das Nie-
derlassungsrecht angezeigte Methode der Untersuchung der Vertragsnormen
zur Gewinnung allgemeiner völkerrechtlicher Begriffe angewendet hat.
Kommt auch den Verträgen zunächst nur eine partikuläre Bedeutung bei,
so lässt sich aus ihnen, wie der Verfasser richtig bemerkt, vielfach auclı
das Gewohnheitsrecht oder doch wenigstens die Entwicklungsrichtung des
gemeinen Völkerrechts erkennen.
Wie schon der Titel angibt, bietet der Verfasser in der Hauptsache
eine juristische Analyse des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages
von 1890, dessen spezielle Bearbeitung teils durch die sorgfältige, eingehende
Redigierung dieses Abkommens, teils durch die ausgedehnte, daran ar-
schliessende Judikatur gerechtfertigt erscheint.
In einigen einleitenden Paragraphen werden die allgemeinen Grund-
lagen des Fremdenrechts, insbesondere das Verhältnis der Staatsverträge