Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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geschlossene Truppenkörper im Auslande, nicht für einzelne 
Angehörige einer bewaffneten Macht. Solange also sich der Staatenkonsens 
nicht deutlich erkennbar nach dieser Richtung hin feststellen lässt — was 
vorläufig nicht der Fall ist —, sind einzelne Militärpersonen bei fremden 
Heeren nicht anders zu behandeln,als Privatpersonen, 
denen das Verbleiben beim Heere gestattet ist. Von vorn- 
herein exterritorial sind sie jedenfalls mangels einer völkerrechtlichen 
Grundlage zur Zeit nicht. Auffallend ist, dass auch Art. 13 des neuen 
Haager Kriegsrechtsabkommens hierüber keine Bestimmung enthält. Die 
Frage, ob nur der auf frischer Tat betroffene oder auch der später in die 
Gewalt des Feindes gelangte Spion dem Kriegsrechte verfällt, ist jetzt durch 
Art. 51 des Haager Reglements endgültig entschieden. Verf. führt das auf 
die Analogie der Kriegsgefangenschaft zurück; ich halte das schon deshalb 
nicht für richtig, weil fast alle Strafgesetzbücher besondere Bestimmungen 
über die Spionage enthalten die deutlich zum Ausdruck bringen, dass die 
einzelnen Staaten sie als Delikt ansehen. Dem gegenüber kann das Völ- 
kerrecht dann aber keinen davon abweichenden Begriff der Spionage auf- 
stellen — es hat das übrigens auch gar nicht getan —, und andererseits 
hört, was einmal Delikt ist, nicht deshalb auf, es zu sein, weil aus irgend 
einem Grunde die Möglichkeit der Aburteilung später wegfällt. Eines sei 
noch bemerkt: positiv unrichtig, weil den elementarsten Rechtsregeln 
widersprechend, ist die Behauptung des Verf. (S. 29), dass die Bestimmung 
des Art. 31, die sich als Anomalie darstellt, „extensiv“ dahin zu inter- 
pretieren sei, dass sie auch den bereits verurteilten Spion deckt, 
der sich der Vollstreckung des Urteils durch die Flucht entzieht und später 
wieder in die Gewalt des Feindes gerät. L. 14 D. de leg. 1,3 gilt auch für 
das Völkerrecht in vollem Umfange. Unzutreffend ist aus den oben er- 
wähnten Gründen auch die Feststellung des Verf. (S. 61), dass beim Ein- 
tritte der Demobilmachung die über einen Spion verhängte, aber noch 
nicht vollstreckte Strafe ipso iure hinfällig würde; die Vollstreckung 
der Strafe kann in diesem Falle nur durch die Begnadigung beseitigt 
werden, die allerdings wohl stets erfolgen wird, soweit sie nicht durch die 
im Friedensvertrage meist zum Ausdrucke gebrachte allgemeine Amınestie 
für alle aus einer Verletzung des Kriegszustandes sich ergebenden Delikte 
ohne weiteres als ausgesprochen angesehen werden kann. 
Dass der völkerrechtliche Begriff der Spionage ganz fest umgrenzt ist, 
und dass infolgedessen hierunter nicht jedes Ausspionieren im Kriege und 
auch nicht — wie Verf. hier im Gegensatz zu seinen späteren Ausführungen 
hervorhebt — die sogenannte „Friedensspionage“ fallen, wird richtig zum 
Ausdruck gebracht (8. 31 f). Der Begriff des Spions ist historisch und 
jetzt auch gesetzlich im Völkerrechte festgelegt ; alles andere, auch wenn 
es hiermit Aehnlichkeiten aufzuweisen hat, die sehr weit gehen können, 
unterliegt ausschliesslich dem einzelstaatlichen, dem Landesstrafrecht.
	        
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