— 5l7T —
geschlossene Truppenkörper im Auslande, nicht für einzelne
Angehörige einer bewaffneten Macht. Solange also sich der Staatenkonsens
nicht deutlich erkennbar nach dieser Richtung hin feststellen lässt — was
vorläufig nicht der Fall ist —, sind einzelne Militärpersonen bei fremden
Heeren nicht anders zu behandeln,als Privatpersonen,
denen das Verbleiben beim Heere gestattet ist. Von vorn-
herein exterritorial sind sie jedenfalls mangels einer völkerrechtlichen
Grundlage zur Zeit nicht. Auffallend ist, dass auch Art. 13 des neuen
Haager Kriegsrechtsabkommens hierüber keine Bestimmung enthält. Die
Frage, ob nur der auf frischer Tat betroffene oder auch der später in die
Gewalt des Feindes gelangte Spion dem Kriegsrechte verfällt, ist jetzt durch
Art. 51 des Haager Reglements endgültig entschieden. Verf. führt das auf
die Analogie der Kriegsgefangenschaft zurück; ich halte das schon deshalb
nicht für richtig, weil fast alle Strafgesetzbücher besondere Bestimmungen
über die Spionage enthalten die deutlich zum Ausdruck bringen, dass die
einzelnen Staaten sie als Delikt ansehen. Dem gegenüber kann das Völ-
kerrecht dann aber keinen davon abweichenden Begriff der Spionage auf-
stellen — es hat das übrigens auch gar nicht getan —, und andererseits
hört, was einmal Delikt ist, nicht deshalb auf, es zu sein, weil aus irgend
einem Grunde die Möglichkeit der Aburteilung später wegfällt. Eines sei
noch bemerkt: positiv unrichtig, weil den elementarsten Rechtsregeln
widersprechend, ist die Behauptung des Verf. (S. 29), dass die Bestimmung
des Art. 31, die sich als Anomalie darstellt, „extensiv“ dahin zu inter-
pretieren sei, dass sie auch den bereits verurteilten Spion deckt,
der sich der Vollstreckung des Urteils durch die Flucht entzieht und später
wieder in die Gewalt des Feindes gerät. L. 14 D. de leg. 1,3 gilt auch für
das Völkerrecht in vollem Umfange. Unzutreffend ist aus den oben er-
wähnten Gründen auch die Feststellung des Verf. (S. 61), dass beim Ein-
tritte der Demobilmachung die über einen Spion verhängte, aber noch
nicht vollstreckte Strafe ipso iure hinfällig würde; die Vollstreckung
der Strafe kann in diesem Falle nur durch die Begnadigung beseitigt
werden, die allerdings wohl stets erfolgen wird, soweit sie nicht durch die
im Friedensvertrage meist zum Ausdrucke gebrachte allgemeine Amınestie
für alle aus einer Verletzung des Kriegszustandes sich ergebenden Delikte
ohne weiteres als ausgesprochen angesehen werden kann.
Dass der völkerrechtliche Begriff der Spionage ganz fest umgrenzt ist,
und dass infolgedessen hierunter nicht jedes Ausspionieren im Kriege und
auch nicht — wie Verf. hier im Gegensatz zu seinen späteren Ausführungen
hervorhebt — die sogenannte „Friedensspionage“ fallen, wird richtig zum
Ausdruck gebracht (8. 31 f). Der Begriff des Spions ist historisch und
jetzt auch gesetzlich im Völkerrechte festgelegt ; alles andere, auch wenn
es hiermit Aehnlichkeiten aufzuweisen hat, die sehr weit gehen können,
unterliegt ausschliesslich dem einzelstaatlichen, dem Landesstrafrecht.