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Er analysiert die Genossenschaften, „deren öffentlich-rechtlicher
Charakter als allgemein anerkannt erachtet werden kann“,
greift willkürlich ein Begriffsmerkmal heraus nnd behauptet,
dass alle Genossenschaften, welche diesen Zug aufweisen,
öffentlich-rechtliche seien. Gegen das Rosınsche Resultat lässt
sich insolange nicht das Mindeste einwenden, als der Autor
sich seiner Willkür bewusst bleibt und andere, abweichende
Konstruktionen wenigstens prinzipiell zuläst. Eine Polemik
gegen seine Konstruktion vom Standpunkte ihrer „Richtigkeit“
oder „Falschheit“ ist jedoch, wie gesagt, unmöglich. Trotzdem
polemisiert alle Welt gegen sie. Ich zitiere hier nur JELLINEK,
der in seinem „System“ S. 265 kategorisch erklärt, dass „das
Merkmal der Verpflichtung eines Verbandes zur Erfüllung seines
Zweckes (somit) nicht dasjenige sein kann, welches ihn als
öffentlich-rechtlichen zu charakterisieren vermag“. Es ist aber
— vom Standpunkt der hier vertretenen Methode — absolut
nicht einzusehen, weshalb die Rosınsche Theorie unbedingt
unfähig sein sollte, ein brauchbares Kriterium für die Zwei-
teilung aller Verbände in privat- und öffentlich-rechtliche ab-
zugeben! Bei der Polemik wird eben wiederum die verkehrte
Methode befolgt: Der öffentlich-rechtliche Verband existiert auch
ausserhalb juristischer Konstruktion: es gilt daher nur festzu-
stellen, welches Merkmal ihn von anderen Verbänden unter-
scheidet. Existiert er aber tatsächlich unabhängig von der
juristischen Konstruktion, dann muss es in der Tat ein und
zwar ein einziges entscheidendes Merkmal geben, wonach er er-
kannt wird. Solange es nicht erforscht ist, kann der wissen-
schaftliche Streit nicht ruhen. Es wird daher der öffentlich-
rechtliche Verband methodisch ebenso untersucht, wie etwa die
chemische Verbindung H,SO,..
Dem gegenüber muss betont werden, dass es einen Öffent-
lich-rechtlichen Verband insolange nicht gibt, solange er nicht
begrifflich konstruiert wird. Der Jurist hat nichts vor sich,