Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 552 — 
Er analysiert die Genossenschaften, „deren öffentlich-rechtlicher 
Charakter als allgemein anerkannt erachtet werden kann“, 
greift willkürlich ein Begriffsmerkmal heraus nnd behauptet, 
dass alle Genossenschaften, welche diesen Zug aufweisen, 
öffentlich-rechtliche seien. Gegen das Rosınsche Resultat lässt 
sich insolange nicht das Mindeste einwenden, als der Autor 
sich seiner Willkür bewusst bleibt und andere, abweichende 
Konstruktionen wenigstens prinzipiell zuläst. Eine Polemik 
gegen seine Konstruktion vom Standpunkte ihrer „Richtigkeit“ 
oder „Falschheit“ ist jedoch, wie gesagt, unmöglich. Trotzdem 
polemisiert alle Welt gegen sie. Ich zitiere hier nur JELLINEK, 
der in seinem „System“ S. 265 kategorisch erklärt, dass „das 
Merkmal der Verpflichtung eines Verbandes zur Erfüllung seines 
Zweckes (somit) nicht dasjenige sein kann, welches ihn als 
öffentlich-rechtlichen zu charakterisieren vermag“. Es ist aber 
— vom Standpunkt der hier vertretenen Methode — absolut 
nicht einzusehen, weshalb die Rosınsche Theorie unbedingt 
unfähig sein sollte, ein brauchbares Kriterium für die Zwei- 
teilung aller Verbände in privat- und öffentlich-rechtliche ab- 
zugeben! Bei der Polemik wird eben wiederum die verkehrte 
Methode befolgt: Der öffentlich-rechtliche Verband existiert auch 
ausserhalb juristischer Konstruktion: es gilt daher nur festzu- 
stellen, welches Merkmal ihn von anderen Verbänden unter- 
scheidet. Existiert er aber tatsächlich unabhängig von der 
juristischen Konstruktion, dann muss es in der Tat ein und 
zwar ein einziges entscheidendes Merkmal geben, wonach er er- 
kannt wird. Solange es nicht erforscht ist, kann der wissen- 
schaftliche Streit nicht ruhen. Es wird daher der öffentlich- 
rechtliche Verband methodisch ebenso untersucht, wie etwa die 
chemische Verbindung H,SO,.. 
Dem gegenüber muss betont werden, dass es einen Öffent- 
lich-rechtlichen Verband insolange nicht gibt, solange er nicht 
begrifflich konstruiert wird. Der Jurist hat nichts vor sich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.