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Die ihm entsprechende, oben wörtlich zitierte, die mehrfach
erwähnten Worte „nur ein und anderesmal geschehene“* noch
nicht enthaltende Vorschrift ging aus dem ersten Ent-
wurfunverändertin den umgearbeiteten Entwurfals $19 über.
Unmittelbar voran ging eine dem heutigen Gesetzesparagraphen 19
entsprechende Vorschrift, und unverändert — ohne die
angeführten Worte — erhielt sich die Fassung bis zur
Schlussredaktion. Hier erst erfuhr sie eine Veränderung,
indem die fraglichen W orte
„nur ein und anderesmal geschehene“
eingeschoben wurden, so dass der Text nunmehr lautete, wie noch
jetzt im Allgemeinen Landrecht:
„Dagegen ist die nur ein und anderesmal ge-
schehene Beilegung adliger Prädikate in gerichtlichen und
anderen öffentlichen Ausfertigungen zum Beweise des Geschlechts-
adels für sich allein noch nicht hinreichend.“
Bei dieser Sachlage muss das erst in der Schlussredaktion
hineingekommene Einschiebsel als auf einem offenbaren Miss-
verständnis beruhend für die Auslegung des 820 unberück-
sichtigt bleiben, zumal es in den $ 20 einen Widerspruch
mit der Logik hineinträgt. Denn der 8 20 geht, wie erörtert,
davon aus, wie der Geschlechtsadel, das Adelsrecht bewie-
sen werden soll. Wenn er daher, wie oben gezeigt, bestimmt,
dass die Beilegung adliger Prädikate in öffentlichen Ausferti-
gungen ohne vorherige Prüfung und Feststellung der Adelszuge-
hörigkeit (i.e. der Sinn der Worte „für sich allein“)
das Adelsrecht nicht beweist, so kann er logischerweise
nicht gleichzeitig bestimmen, dass eine solche Beilegung ohne
vorherige Feststellung der Adelszugehörigkeit das Adelsrecht
doch beweist, wenn sie nur recht häufig geschieht. Die
häufige Beilegung ohne diese Feststellung hätte der Gesetzgeber
höchstens verwerten können, um eine Ersitzung des Adels-
rechts („Verjährung durch Besitz“) daraus herzuleiten oder die