Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Verwaltung zusammenhängen; mit diesen hängen wieder in 
vieler Beziehung die spezielleren Verwaltungsverbände und zwar 
die Strassen-, Armen-, Schulverbände zusammen; an sie schliessen 
sich wiederum die modernen Berufsgenossenschaften, die Innungen 
und Kammern, denen gleichfalls viele öffentliche Verwaltungs- 
agenden übertragen sind, an. Ebenso verhält es sich mit den soge- 
nannten Fürsorgeverbänden, die als „autonome Körperschaften“ 
organisiert sind (Unfall- und Krankenversicherungsverbände des 
modernen obligatorischen Versicherungsrechtes). Noch weiter 
gegen das Privatrecht hin liegen die Zwangsverbände des mo- 
dernen Agrarrechtes: die Wasser-, Jagd- und Fischereigenossen- 
schaften. 
Gegenüber dieser immer wachsenden Mannigfaltigkeit ist 
der Dualismus nur schwer aufrecht zu erhalten. In der Theorie 
streiten ununterbrochen die Meinungen gegeneinander, ob die 
Wasser- oder Jagdgenossenschaft ein öffentlich-rechtlicher oder 
privatrechtlicher Verband ist, ob die Ansprüche und Pflichten 
des gegen Unfall, Krankheit oder Invalidität zwangsweise ver- 
sicherten Arbeiters öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. 
Tant de bruit pour une omelette! Was folgt aus der Erkennt- 
nis, dass die Verpflichtung des Arbeiters, Beiträge zu leisten, 
oder sein Anspruch auf Krankengeld ein öffentlich-rechtlicher 
ist? Bestenfalls eine Kompetenzbestimmung, die jedoch meisten- 
teils — vorsichtshalber — im Gesetze selbst bereits schon klar 
ausgedrückt ist und auf diese Weise sogar — als verhängnis- 
volle petitio principi! — als Argument für diese oder jene 
Natur des Rechtsverhältnisses benutzt wird ®®, 
2° Man sollte doch meinen, dass die in der ureigensten Natur des 
Rechts begründete Zweiteilung in öffentliches und privates die Zweiteilung 
der staatlichen rechtsprechenden Organe und die Zuweisung der denselben 
entsprechenden Kompetenzkreise geschaffen hat und nicht umgekehrt, dass 
es die wichtigste Aufgabe der Theorie ist, durch Aufrechterhaltung des 
prinzipiellen Dualismus beiden Organen — Zivilgerichten und Verwaltungs- 
gerichten bezw. -behörden — einen fest umschriebenen Kompetenzkreis zu 
schaffen!
	        
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