Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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deshalb nicht zu verwundern, dass sich die Theorie bei der 
Gruppierung der Verhältnisse und Rechte in beide Haupt- 
kategorien immer weniger Rat weis. Je mehr diese Ent- 
wickelung fortgeschritten sein wird, desto mehr verliert deshalb 
der Dualismus als grundlegendes methodologisches Prinzip der 
Rechtswissenschaft an Zweckmässigkeit und daher an Berech- 
tigung. 
Ohne irgendwie auf das diesem Aufsatze fernliegende poli- 
tische Gebiet abschweifen zu wollen, muss ich hier trotzdem 
auf das Staatsideal des wissenschaftlichen Sozialismus hinweisen, 
dem sich der moderne Sozialstaat wenigstens in einigen Punkten 
immerhin gewaltig genähert hat. Man betrachte das sozialistische 
Staatsideal etwa in der Form, in der es ANnTON MENGER in 
seiner „Neuen Staatslehre* skizziert, und lege sich die 
Frage vor, ob einem solchen Staate gegenüber das Prinzip des 
Dualismus vom Standpunkte einer zweckmässigen juristischen 
Methode noch aufrechterhalten werden kann. Alles ist hier 
öffentlich-rechtlich oder, wenn man will, privatrechtlich. Ein 
solcher Staat verlangt gebieterisch nach einem grossen, ein- 
heitlichen Rechtssysteme. 
Zweifellos sind wir noch — leider oder Gott sei Dank! 
(der freundliche Leser wähle die seiner politischen Ueberzeugung 
passende Alternative!) — weit von der rein sozialistischen 
Staatsform entfernt, aber ich glaube, dass der moderne soziale 
Rechtsstaat — vom methodologischen Standpunkt der Juris- 
prudenz aus gesprochen — dem sozialistischen näher steht als 
etwa dem Polizei- und Gewaltstaat früherer Zeiten. Auch 
ihm gegenüber wird sich die Forderung nach einem grossen, 
einheitlichen Rechtssystem immer nachdrücklicher erheben. 
Der Autor dieses Aufsatzes ist sich der ungeheueren Grösse 
der Aufgabe, die der theoretischen Jurisprudenz durch die 
Forderung nach Schaffung eines grossen, einheitlichen, alles 
Recht harmonisch umfassenden Rechtssystemes erwachsen würde, 
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