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setzung nicht, so braucht dem keine besondere Bedeutung bei-
gemessen zu werden. Was von ihr verlangt wird, kann eben-
so gut auf diplomatischem Wege erledigt werden. Anderseits
könnte sie vielleicht einen engeren Zusammenschluss zur W eiter-
entwickelung des internationalen Arbeiterschutzrechts ermög-
lichen.
Man sieht, ein Grund, den Wert der Berner Uebereinkommen
zu überschätzen, liegt nicht vor. Dazu kommt nun noch, dass
für die Staaten, in denen bereits das Verbot der Verwendung
von Phosphor in der Zündholzindustrie zur Durchführung ge-
langt ist, keine Schwierigkeiten bestanden, das dahin lautende
internationale Uebereinkommen zu unterzeichnen. Einige Staaten
schlossen sich an, darunter Italien, das sich durch seinen Ver-
trag mit Frankreich vom Jahre 1904 gezwungen sieht, auf dem
Gebiete der Sozialgesetzgebung mit diesem Staate gleichen
Schritt zu halten. Ohne Schwierigkeiten wird sich das Verbot
dort kaum durchführen lassen.
Etwas anders steht es mit dem internationalen Verbot der
Frauennachtarbeit, denn die Zahl der Staaten, die hier unter-
zeichnet haben, ist eine grössere’, und ausserdem muss in allen
diesen Staaten eine nicht unerhebliche Abänderung des gelten-
den Rechts erfolgen. Zunächst muss die Hauptbestimmung er-
füllt werden, das Verbot der gewerblichen Nachtarbeit muss für
alle Frauen eingeführt werden. Es hat sich auf alle Betriebe zu
erstrecken, in denen mehr als zehn Arbeiter oder Arbeiterinnen
beschäftigt werden. Unter den Begriff der „industriellen Unter-
5 Das Uebereinkommen über das Phosphorverbot unterzeichneten:
Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Schweiz; das tiber das Verbot der Frauennachtarbeit: Deutschland, Oester-
reich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Schweiz. — Die
schwedische Volksvertretung verhält sich der ursprünglichen Zustimmung
der schwedischen Regierung gegenüber ablehnend, so dass sie voraussicht-
lich zurückgezogen werden muss.