Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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nehmung“, den jeder Staat selbst festzulegen hat, müssen 
die Bergwerke und Steinbrüche, sowie die Industrien zur Fa- 
brikation und Bearbeitung von Rohstoffen mit fallen, und es 
muss die Grenze zwischen Industrie und Landwirtschaft und 
Handel gezogen werden. Die Nachtruhe hat elf aufeinander- 
folgende Stunden zu betragen, nach 10 Uhr abends und vor 
5 TJhr morgens dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Die 
Einführung wird durch Uebergangsbestimmungen und die Durch- 
führung durch dauernde und vorübergehende Ausnahmen er- 
leichtert. 
Was erreicht ist, genügt noch nicht, zumal sich gerade die 
Staaten zurückhalten, die es am nötigsten hätten, ihre Arbeiter- 
schutzgesetzgebung im Sinne der Berner Beschlüsse und darüber 
hinaus abzuändern. Es wäre bedauerlich, wenn es bei dem 
ersten Versuch sein Bewenden haben sollte.
	        
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