Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 587° — 
neben der Gewohnheit den Vertrag an und macht sogar die 
weitgehende Bemerkung, dass „in der Neuzeit der Weg des 
Vertrages und der gegenseitigen Konzessionen zwischen den 
beteiligten Staaten die normale (!) Art und Weise (bildet), wie 
internationale Gesetze geschaffen werden können“ (I 12). Der 
Zahl der Kontrahenten misst er augenscheinlich keine prinzipielle 
Bedeutung bei, da er beispielsweise die vier Regeln der Pariser 
Seerechtsdeklaration für Völkerrecht hält, wiewohl Kulturstaaten 
wie Nordamerika und Spanien nur einzelnen beitraten. 
Durchforscht man die antike Welt nach rechtsetzenden 
Staatsverträgen, so findet man, dass sie in zahllosen Fällen von 
einzelnen Staaten geschlossen wurden und auch zwischen einer 
grösseren Staatengruppe zustande kamen. Ich verweise auf den 
Grundvertrag der pyläisch-delphischen Amphiktionie, die eine 
völkerrechtliche Staatenverbindung mit vielen Mitgliedern war 
und über ein halbes Jahrtausend bestanden hat. Im Vertrage 
war verboten, eine zum Bunde gehörige Stadt „von Grund aus 
zu zerstören oder vom fliessenden Wasser auszuschliessen weder 
im Kriege noch im Frieden“, eine Bestimmung, welche vor allem 
die Kriegspraxis mildern sollte, aber auch noch andere Ziele 
verfolgte*. 
Solche Tatsachen hält MARTENS augenscheinlich für unerheb- 
lich, denn er sagt: 
„Untadelige historische Zeugnisse beweisen zwar die tatsächliche Exi- 
stenz internationaler Beziehungen im Altertum, ja überdies vieler Gebräuche 
zum Schutz derselben; allein uns ist keine Tatsache überliefert worden, 
welche den Beweis dafür erbrächte, dass die antiken Völker die Notwen- 
digkeit geordneter Wechselbeziehungen und eines Rechtes, das diese 
schützt, anerkannt hätten — das Recht aber bedarf als Grundlage überall 
der Anerkennung seiner Notwendigkeit“ (I 35, fast ebenso I 47 und 5l, 
II 67). 
4 Das Nähere Ant. Völkerrecht S. 33 ff. Unrichtig MARTENS 1 50, wo 
er sagt, dass... „die Stiftung des Amphikyonenbundes ... sich aus- 
schliesslich auf Glaubensinteressen, aber nicht auf Politik und Recht be- 
zog.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.