— 47 —
geben, das Beweismaterial zu sammeln. Dagegen ist
ihnen nicht die Befugnis gegeben, über das Bestehen des
Adelsrechts zu entscheiden und zur Ausübung des Adels-
rechts zu autorisieren. Diese Befugnisse stehen viel-
mehr als Majestätsrecht ausschliesslich dem von dem
König mit ihrer Ausübung beauftragten Kabinetts-
ministerium (Lehnsdepartement) zu.
An Stelle des Kabinettsministeriums ist das Herolds-
amt getreten.
Bei der Auffassung, dass ausschliesslich der
König Quelle des deklaratorischen Anerkenntnisses des Adels
ist, befindet sich das Heroldsamt in Uebereinstimmung mit
der Staatsrechtslehre (vgl. das obige Zitat aus v. SARWEY,
a. 2.0. 8.493, 494). Insbesondere kann das Heroldsamt für
die Harmonie seiner Auffassung mit der gegenwärtigen Staats-
rechtslehre sich auf JELLINEK berufen, der Wesen und Inhalt
der Statusverhältnisse zum Gegenstande eingehender Forschung
in seinem „System der subjektiven öffentlichen Rechte“ (Tübingen
1905, 2. Auflage) gemacht hat. JELLINEKs grundzügige Auf-
fassung von den subjektiven öffentlichen Rechten geht dahin:
S. 8äflg. „Die Persönlichkeit ist theoretisch eine das
Individuum charakterisierende Beziehung zum Staate. Sie ist
juristisch daher ein Zustand, ein Status — in dem Sinne, wie
die spätere römische Jurisprudenz den Status hominis auffasste
als ‚die einem bestimmten Menschen oder einer bestimmten
Personenklasse zukommende Rechtsstellung‘ — an den das
einzelne Recht anknüpfen kann, der aber selbst nicht Recht ist.“
S.85flg. „Soweit der Staat die Persönlichkeit anerkennt,
ist er selbst eingeschränkt, und zwar ist die Einschränkung
eine doppelte. Einmal zieht der Staat eine Grenzlinie zwischen
sich und der subjizierten Persönlichkeit, er erkennt eine staats-
freie, d. h. seiner Herrschaft prinzipiell entzogene Sphäre des
Individuums an („negativer Status“ 8.87). Aber nicht nur