Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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geben, das Beweismaterial zu sammeln. Dagegen ist 
ihnen nicht die Befugnis gegeben, über das Bestehen des 
Adelsrechts zu entscheiden und zur Ausübung des Adels- 
rechts zu autorisieren. Diese Befugnisse stehen viel- 
mehr als Majestätsrecht ausschliesslich dem von dem 
König mit ihrer Ausübung beauftragten Kabinetts- 
ministerium (Lehnsdepartement) zu. 
An Stelle des Kabinettsministeriums ist das Herolds- 
amt getreten. 
Bei der Auffassung, dass ausschliesslich der 
König Quelle des deklaratorischen Anerkenntnisses des Adels 
ist, befindet sich das Heroldsamt in Uebereinstimmung mit 
der Staatsrechtslehre (vgl. das obige Zitat aus v. SARWEY, 
a. 2.0. 8.493, 494). Insbesondere kann das Heroldsamt für 
die Harmonie seiner Auffassung mit der gegenwärtigen Staats- 
rechtslehre sich auf JELLINEK berufen, der Wesen und Inhalt 
der Statusverhältnisse zum Gegenstande eingehender Forschung 
in seinem „System der subjektiven öffentlichen Rechte“ (Tübingen 
1905, 2. Auflage) gemacht hat. JELLINEKs grundzügige Auf- 
fassung von den subjektiven öffentlichen Rechten geht dahin: 
S. 8äflg. „Die Persönlichkeit ist theoretisch eine das 
Individuum charakterisierende Beziehung zum Staate. Sie ist 
juristisch daher ein Zustand, ein Status — in dem Sinne, wie 
die spätere römische Jurisprudenz den Status hominis auffasste 
als ‚die einem bestimmten Menschen oder einer bestimmten 
Personenklasse zukommende Rechtsstellung‘ — an den das 
einzelne Recht anknüpfen kann, der aber selbst nicht Recht ist.“ 
S.85flg. „Soweit der Staat die Persönlichkeit anerkennt, 
ist er selbst eingeschränkt, und zwar ist die Einschränkung 
eine doppelte. Einmal zieht der Staat eine Grenzlinie zwischen 
sich und der subjizierten Persönlichkeit, er erkennt eine staats- 
freie, d. h. seiner Herrschaft prinzipiell entzogene Sphäre des 
Individuums an („negativer Status“ 8.87). Aber nicht nur
	        
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