Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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geschichte LAURENTS geschöpft hat (vgl. Ant. V.R. S. 102 f.), 
eines glühenden Verfechters der Behauptung, dass das Altertum 
kein Völkerrecht hatte. Unmittelbar kann MARTENS die Quellen 
nicht studiert haben, da er ihnen nicht gerecht wird, wie bereits 
oben gezeigt worden ist und noch ein Beispiel dartun soll. Den 
römisch-karthagischen Vertrag von 509 v. Chr. (richtiger 348) 
erläutert er dahin: 
„Die beiden Rivalen kamen überein, dass jeder von ihnen ausschliess- 
lich (!) auf einem bestimmten, vertragsmässig begrenzten Teil des Mittel- 
meeres seinen Handelsinteressen sollte nachgehen dürfen. Bei dem Be- 
streben sich zu isolieren und der feindseligen Haltung der Völker des Alter- 
tums gegen einander hätte man auch schwerlich(!) einen anderen Ausweg 
zu finden vermocht. Auf Grund gegenseitiger Achtung der Rechte und 
Interessen abgeschlossene Verträge hätten dem allgemeinen Geist der inter- 
nationalen und insbesondere der Handelsbeziehungen jener Zeit widerspro- 
chen, welche eher auf Raub und Plünderung als auf friedlichen und ge- 
regelten Verkehr ausging“ (II 209). 
Die Isoljerungstendenz des Vertrages beleuchtet die Tat- 
sache, dass er ausdrücklich den Römern erlaubt, in Lybien und 
Sardinien (unter behördlicher Assistenz) zu verkaufen, und zu- 
dem bestimmt, dass sie im karthagischen Sizilien den Karthagern 
gleichberechtigt sein sollen (Ant. V. R. 73 f.). Allerdings ent- 
hält der Vertrag auch eine Verkehrsbeschränkung, denn er ver- 
bietet den Römern, über das „Schöne Vorgebirge“ hinaus zu 
schiffen, und schliesst sie damit von einem Teile des Mittelmeeres 
aus. Beschränkungen des internationalen Verkehrs finden sich 
jedoch noch zahlreich in der modernen und modernsten Zeit, 
die Prohibitivzölle, Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Reser- 
vierung der Küstenfischerei und Kabotage für die Inländer u. a. 
mehr aufzuweisen hat”. 
° MARTENS widerspricht sich nicht selten. So behauptet er: „Macht 
war im Altertum das alle gesellschaftliche, alle staatliche Verhältnisse be- 
herrschende Prinzip, und da es schlechthin(!) allgemein galt, waltete es auch 
über dem internationalen Handelsverkehr, soweit es damals einen sol- 
chen gab“ (I 46). Gleich darauf heisst es: „So sehen wir denn auch die 
Griechen gleich den übrigen antiken Völkerschaften den Handel nicht bloss
	        
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