Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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leieht enttäuscht und unbefriedigt fühlen; die von dem Verf. gegebenen 
Schilderungen sind aber so anschaulich und geistreich und so fesselnd ge- 
schrieben, dass jeder einzelne Abschnitt des Buches ein kleines Meister- 
werk für sich ist und dass jedem, welcher über die Entwicklung und den 
Werdegang des preussischen Staatswesens sich unterrichten will, das Stu- 
dium des Buches zu empfehlen ist; er wird davon ebenso viel Nutzen wie 
Vergnügen haben. 
Laband. 
Jitta, J., La Substance des obligations dans le droitinter- 
nationalprive Tome Premier. 
Seit den Tagen, da die blühenden Städte Oberitaliens mit ihren ver- 
schiedenartigen Munizipalgesetzen in enge wirtschaftliche Verbindung traten, 
hat die Frage, welches Recht auf ein Schuldverhältnis mit internationali- 
scher Ausdehnung und Berührung anzuwenden sei, die Juristenwelt immer 
wieder beschäftigt. Wie viele und vielgestaltige Versuche sind zur Lösung 
der Kollisionsfragen des Obligationenrechts seit den ersten scholastischen 
Versuchen der Postglossatoren gemacht worden !! Sie alle fast weisen eine 
Aehnlichkeit im Forschungswege auf: man operierte von vornherein mit 
verschiedenen Anknüpfungsmomenten, dem Orte des Vertragsschlusses, dem 
Erfüllungsort, dem Wohnsitz, der Staatsangehörigkeit der Parteien und 
prüfte, ob das eine oder andere Moment massgebend sei für die Anwen- 
dung des Rechts. Man entschied sich für eines dieser Momente, schuf da- 
mit eine mechanische leicht verwertbare Regel und nahm die aus der Ver- 
allgemeinerung sich ergebenden Unbilligkeiten für viele Fälle mit in den 
Kauf, 
Dieser Gefahr sucht JıTTA in seinem neuen Werke zu entgehen, indem 
er eine andere Methode verfolgt: l’etude experimentale. Er betrachtet 
das Obligationenrecht von den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs 
aus, weil die Verweisung auf irgend ein Recht erst dann in Frage komme, 
„lorsque l’application de cette loi est exigee par l’ordre raisonable de la 
societe universelle.“ Sein Ausgangspunkt ist das Wesen der Obligation 
selbst und zwar in jener ganz allgemeinen Gestalt, wie sie fast allen Ge- 
setzgebungen gemeinsam : eine Beziehung von Person zu Person, entstan- 
den auf dem Boden und als Folge des organisierten Gemeinschaftswesens, 
dessen Erhaltung ein Erfordernis geregelter Lebensordnung. Auf diese Art 
schafft sich J., unter eingehender Verwendung der Rechtsvergleichung, zu- 
nächst eine internationale Basis für seine weitere Untersuchung. 
Von ihr aus prüft er, ob eine Obligation einem bestimmten Land angehört. 
Um zur Beantwortung dieser Frage zu gelangen, teilt J. die juristischen 
ı Vgl. Beer, „Neue Entwicklungsstufen des Intern. Privatrechts“ in 
NIEMEYERSs Zeitschrift Bd. 18, S. 334 ff.
	        
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