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Rechtsverkehr vereinigen, um so rückhaltloser dürfen wir uns der Werke
von der Art des JıtTAschen Buches erfreuen.
Dr. juris Ludwig Beer, Leipzig,
Professor des Internationalen Rechts.
Arno Kioess, Privatjustitiar, Die allgemeinen Sachen Luft und
Wassernach geltendem Rechte unter Berücksich-
tigung des Gemeingebrauchs, der Rauchbekämp-
fungs- und Abwässerfrage. Ein Beitrag zum deutschen
Privatrecht. Halle. Wilhelm Knapp. 109 Seiten. 3 M. 60 Pf.
Der Verfasser bezeichnet als allgemeine Sachen die körperlichen Stoffe,
welche der natürlichen Beschaffenheit gemäss dem allgemeinen Gebrauche
aller Menschen zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen und rechnet
zu ihnen die natürlichen freien Luftarten (Luft, Ozon) und das freie Wasser
oder Eis (in ungefassten Quellen, Wasserläufen, ungeschlossenen Teichen,
Seen und dem Meere). Die allgemeinen Sachen sind körperliche Gegen-
stände; sie sind beschränkt rechtsfähig, weil sie zwar Gegenstand gewisser
Rechtsverhältnisse sein können, aber ein Vermögensrecht an ihnen nicht
begründet werden kann. So lange sie frei und dem allgemeinen Gebrauche
der Menschen zu dienen bestimmt sind, sind sie verkehrsunfähig. Das Recht
auf ihren Gemeingebrauch charakterisiert der Verfasser als Persönlichkeits-
recht, als ein „Recht zur Betätigung des von der Natur gewährten und der
Rechtsordnung verbürgten Umfanges des vollständigen freien Handlungsver-
mögens der Person“ (S. 25), das auch formell als ein Privatrecht durch
den Gesetzgeber anerkannt werden müsste (S. 48). Es äussert sich haupt-
sächlich in den Rechtsverhältnissen des Grundstückseigentümers, des Grund-
nachbarn (Nachbarrecht) und verschiedener Einzelpersonen. Werden aus“
gesonderte Teilmengen der allgemeinen Sachen der menschlichen Besitzer-
greifung und Beherrschung unterworfen, so werden die Sachmengen ver-
kehrsfähig.
Die eingehenden Ausführungen des Verfassers lösen mannigfache Fragen ;
auch wo seinen Resultaten nicht zuzustimmen ist, sind die von ihm ange-
stellten Erwägungen lehrreich und beachtenswert.
(Strassburg, Els.) Bruck.
Franz Dochow, Vereinheitlichung des Arbeiterschutz-
rechtes durch Staatsverträge. Ein Beitrag zum inter-
nationalen Verwaltungsrecht. Berlin. Carl Heymann 1907. 111 Seiten.
2.50 Mk.
Das internationale Arbeiterschutzrecht gliedert der Verfasser dem inter-
nationalen Verwaltungsrecht ein, indem er im ersten Teil seiner Schrift
nach Ablehnung entgegengesetzter Ansichten unter internationalem Ver-
waltungsrecht versteht „alles aus dem Gebiet der Verwaltung was durch