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internationale Verträge einheitlich geregelt ist, gleichgültig, ob ein wechsel-
seitiger Vorteil eingeräumt wird, oder ob es sich nur um gleichfügige
Massnahmen gegenüber den Angehörigen der Vertragschliessenden handelt“
(S. 14). Im zweiten Teil der Abhandlung befasst sich der Verfasser zu-
nächst mit dem nationalen und internationalen Arbeiterschutz, um dann
auf die Vorgeschichte der ersten internationalen Arbeiterschutzüberein-
kommen, insbesondere die internationale Arbeiterschutzkonferenz in Berlin
(1890) einzugehen. Bekanntlich trat nach langwierigen Verhandlungen, deren
erfolgreiche Durchführung vornehmlich das Verdienst des internationalen
Arbeitsamtes ist, eine Konferenz zusammen, die über die Regelung der beiden
im Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesrates vom 30. XII. 1904 ent-
haltenen Fragen — über das Verbot der Verwendung von weissem Phos-
phor bei der Herstellung von Zündhölzern und über das Verbot der ge-
werblichen Nachtarbeit der Frauen — in Bern vom 8. bis 17. Mai 1905
tagte. In dieser ersten Konferenz stellte man die Grundzüge internatio-
naler Abkommen über die angeregten Fragen auf; der Konferenz, die nur
konsultativen Charakter hatte, folgte eine zweite in Bern, deren Ergebnis
die conventiong internationales sur l’iinterdietion du travail de nuit des
femmes eınploydes dans l'industrie und de l’emploi du phosphore blanc
(jaune) dans l'industrie des allumettes und eine „resolution“ waren.
Die Durchführung des Verbotes der Verwendung von weissem Phosphor
in der Zündholzindustrie wird in den Vertragsstaaten (Deutsches Reich,
Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Schweiz) keine
erheblichen Schwierigkeiten verursachen. In Deutschland verbietet bereits
das Gesetz vom 10. Mai 1903 die Herstellung und Einfuhr in das Zollinland
vom 1. Januar 1907 ab und vom 1. Januar 1908 ab das gewerbsmässige
Feilhalten von Zündhölzern aus weissem oder gelben Phosphor (ausge-
nommen Grubensicherheitslampen). Die segensreichen Wirkungen dieses Ge-
setzes werden darin bestehen, dass die Arbeiterschaft in Zukunft von der
Phosphornekrose — eine Krankheit, die der Verfasser ergreifend schildert —
verschont bleiben werden.
Das Verbot der gewerblichen Nachtarbeit der Frauen gelangt im
Deutschen Reich, in Oesterreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frank-
reich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweiz:
Schweden zur Durchführung. Seine gesetzliche Realisierung ist im Deut-
schen Reich verhältnissmässig am einfachsten; die Gewerbeordnung gibt
die Möglichkeit, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Dagegen werden
in den ausländischen Staaten erhebliche Schwierigkeiten bei Durchführung
des Uebereinkommens entstehen.
Der in der Resolution ausgesprochene Wunsch nach Einsetzung eines
besonderen Organs zur Ueberwachung des Verbotes der Nachtarbeit wird
sich zunächst wohl nicht erfüllen, da sich verschiedene Staaten (u. a. auch
das Deutsche Reich) ablehnend verhalten.