Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Dass, den aktiven Status des Adels anlangend, das bestimmte 
Staatsorgan, zu welchem die speziellen Beziehungen des einzelnen, 
des Adligen, erwachsen, nur der Monarch sein kann, 
daran sollte für die preussische Monarchie füglich kein Zweifel 
bestehen können. Denn nach der insoweit noch gültigen staats- 
rechtlichen Vorschrift des $ 1 ALR. Teil II Tit. 9 ist der Adels- 
stand dazu bestimmt, „die äussere Würde des Staates zu unter- 
stützen“, als deren Repräsentant im monarchischen Staat der 
Monarch, das Staatsoberhaupt (vergl. Archiv f. öffentl. Recht 
a. a. O. S. 48) erscheint, und auch die Verfassungsurkunde für 
den preussischen Staat stellt im Artikel 50 den Adel in recht- 
liche Beziehungen nur zu dem Monarchen (vergl. auch 
Einleitung zum AULR. $ 84). 
Auch JELLINEK lässt keinen Zweifel darüber, dass das 
Staatsorgan, gegenüber dem die aus dem Adel als einem 
heutigen „Rudiment“ des aktiven Status hervorgehenden Be- 
ziehungen, also in erster Reihe der Anspruch auf 
Anerkennung bestehen, der Monarch ist. Er spricht es 
bei Abhandlung der Qualifikation, die sich aus einer zugleich 
den Adel gewährenden dem Monarchen zu stehenden Verleihung 
eines Ordens ergibt (S. 192), mit den Worten aus: 
„Aus der Verleihung des Ordens können sich für den Aus- 
gezeichneten noch andere positive Ansprüche ergeben, wie 
namentlich der Anspruch auf ... Anerkennung eines 
Adelstitels, der allerdings als höchstpersönlich 
durch den Monarchen zu erfüllen, eines richter- 
lichen Schutzes nicht fähig ist.“ 
Höchstpersönlich vom Monarchen, vom König, hat also das 
deklaratorische Anerkenntnis des Adels auszugehen; denn 
nur ihm gegenüber besteht der Anspruch auf Aner- 
kennung; der Adressat dieses Anspruchs ist aber, wie 
oben gezeigt, identisch mit dem zur Bestreitung 
der in Anspruch genommenen Qualifikation Berechtigten,
	        
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