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von hauptsächlicher staatsrechtlicher Bedeutung, besonders der
Adel, „nur durch Allerhöchste Entscheidung Seiner Majestät
festgestellt werden können“.
Verfehlt sind die Folgerungen, die der Strafsenat aus
dem Inhalt der Instruktion des Justizministers „über das
bei Anmassung des Adels zu beobachtende Untersuchungsver-
fahren vom 16. Februar 1838“ zieht. Wenn diese Instruktion
sämtlichen Gerichtsbehörden vorschreibt, in Fällen vermeintlicher
Adelsanmassung, die zu ihrer Kenntnis gelangen, vor der Ein-
leitung einer Untersuchung zunächst den Beweis der Zuständig-
keit des Adels zu erfordern und dem Befunde nach wegen der
gesetzwidrigen Adelsanmassung eine Verwarnung an das betref-
fende Individuum ergehen zu lassen, bei obwaltenden
Bedenken über die Zuständigkeit des Adels
aber — und zwar wie der Strafsenat richtig betont: „nur“
bei obwaltenden Bedenken — zwecks Rückfrage bei dem Minister
des Königlichen Hauses (der damaligen Adelsbehörde) zu be-
richten, so entspricht dies durchaus dem, was das Heroldsamt
als Inhalt der Instruktion behauptet, nämlich dass der König
bezw. seine Adelsbehörde zu „entscheiden“ hat, ob
dem Adelsprätendenten der Geschlechtsadel zukomme. Denn
nur dann kann selbstverständlich von einer Entscheidung
über das Bestehen eines subjektiven öffentlichen Rechts, wie es
der Adel ist (vgl. oben), die Rede sein, wenn die Existenz
dieses Rechts zweifelhaft ist, wenn Bedenken über sie
obwalten. Bestehen keine solche Bedenken, dann handelt
es sich lediglich um eine blosse Feststellung dieses Rechts,
und eine blosse Feststellung kann, wie oben mit den Aus-
führungen JELLINERs belegt worden ist, naturgemäss von jedem aus-
gehen, der aus dieser Feststellung Folgerungen ziehen will, nicht
nur von demjenigen, gegen welchen der aus dem subjektiven öffent-
lichen Rechte fliessende Anspruch auf Anerkennung des Rechts sich
richtet, d.i. beim Adel der Monarch (s. oben). Selbstver-