Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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von hauptsächlicher staatsrechtlicher Bedeutung, besonders der 
Adel, „nur durch Allerhöchste Entscheidung Seiner Majestät 
festgestellt werden können“. 
Verfehlt sind die Folgerungen, die der Strafsenat aus 
dem Inhalt der Instruktion des Justizministers „über das 
bei Anmassung des Adels zu beobachtende Untersuchungsver- 
fahren vom 16. Februar 1838“ zieht. Wenn diese Instruktion 
sämtlichen Gerichtsbehörden vorschreibt, in Fällen vermeintlicher 
Adelsanmassung, die zu ihrer Kenntnis gelangen, vor der Ein- 
leitung einer Untersuchung zunächst den Beweis der Zuständig- 
keit des Adels zu erfordern und dem Befunde nach wegen der 
gesetzwidrigen Adelsanmassung eine Verwarnung an das betref- 
fende Individuum ergehen zu lassen, bei obwaltenden 
Bedenken über die Zuständigkeit des Adels 
aber — und zwar wie der Strafsenat richtig betont: „nur“ 
bei obwaltenden Bedenken — zwecks Rückfrage bei dem Minister 
des Königlichen Hauses (der damaligen Adelsbehörde) zu be- 
richten, so entspricht dies durchaus dem, was das Heroldsamt 
als Inhalt der Instruktion behauptet, nämlich dass der König 
bezw. seine Adelsbehörde zu „entscheiden“ hat, ob 
dem Adelsprätendenten der Geschlechtsadel zukomme. Denn 
nur dann kann selbstverständlich von einer Entscheidung 
über das Bestehen eines subjektiven öffentlichen Rechts, wie es 
der Adel ist (vgl. oben), die Rede sein, wenn die Existenz 
dieses Rechts zweifelhaft ist, wenn Bedenken über sie 
obwalten. Bestehen keine solche Bedenken, dann handelt 
es sich lediglich um eine blosse Feststellung dieses Rechts, 
und eine blosse Feststellung kann, wie oben mit den Aus- 
führungen JELLINERs belegt worden ist, naturgemäss von jedem aus- 
gehen, der aus dieser Feststellung Folgerungen ziehen will, nicht 
nur von demjenigen, gegen welchen der aus dem subjektiven öffent- 
lichen Rechte fliessende Anspruch auf Anerkennung des Rechts sich 
richtet, d.i. beim Adel der Monarch (s. oben). Selbstver-
	        
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