— 57 —
Abhandlung gemacht ist, betitelt:
„Kann der Landesherr einen landesherrlich verliehenen Titel
kraft eigener Machtvollkommenheit wieder entziehen ?“
Das Oberland&sgericht in Dresden teilt ebenso wie v.FEILITSCH
auf dessen Ausführungen S. 536 und 538 oben a.’ a. O.
ganz besonders aufmerksam zu machen ist, hinsichtlich der Frage
der Unbeschränktheit des Monarchen in den ihm
nach Erlass der Landesverfassung verbliebenen Reservatrechten
vollständig die Auffassung, die das Heroldsamt vertritt.
Die Ausführungen des Heroldsamts stehen weiterhin in Ueber-
einstimmung mit den Grundsätzen, die BRAUN in seiner im Archiv
für Öffentliches Recht Bd. 16 8. 528flg. veröffentlichten, von
FEILITSCH als „vortrefflich“ bezeichneten Abhandlung
„Die Zurückziehung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen nach
dem Verwaltungsrecht Preussens“
entwickelt.
Auf die von diesen Schriftstellern besonders erörterte Frage
ob und inwieweit der Landesherr auch noch gegenwärtig Aus-
zeichnungen entziehen kann hinsichtlich des Adels näher
einzugehen, ist an dieser Stelle ein Anlass nicht gegeben. Denn
wie wiederholt zu betonen ist, handelt es sich vorliegend nur
darum, ob der König in dem ihm früher zustehenden Recht,
über einen zweifelhaften Adel zuentscheiden, be-
schränkt worden ist. Es ist deshalb auch von keinem Belang,
wenn v. FEILITSCH das Recht der Adelsentziehung anders
behandelt wissen will als das Recht, Titel, Orden und Ehren-
zeichen zu entziehen.
Il.
Aus den vorhergehenden Erörterungen, die ergeben, dass
dem König in Adelssachen das ausschliessliche Ent-
scheidungsrecht mit der Wirkung zusteht, dass seine Entschei-
dungen für und gegen alle gelten, folgt bereits mit Not-
wendigkeit, dass auch der Strafrichter an die Entscheidung des