Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Abhandlung gemacht ist, betitelt: 
„Kann der Landesherr einen landesherrlich verliehenen Titel 
kraft eigener Machtvollkommenheit wieder entziehen ?“ 
Das Oberland&sgericht in Dresden teilt ebenso wie v.FEILITSCH 
auf dessen Ausführungen S. 536 und 538 oben a.’ a. O. 
ganz besonders aufmerksam zu machen ist, hinsichtlich der Frage 
der Unbeschränktheit des Monarchen in den ihm 
nach Erlass der Landesverfassung verbliebenen Reservatrechten 
vollständig die Auffassung, die das Heroldsamt vertritt. 
Die Ausführungen des Heroldsamts stehen weiterhin in Ueber- 
einstimmung mit den Grundsätzen, die BRAUN in seiner im Archiv 
für Öffentliches Recht Bd. 16 8. 528flg. veröffentlichten, von 
FEILITSCH als „vortrefflich“ bezeichneten Abhandlung 
„Die Zurückziehung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen nach 
dem Verwaltungsrecht Preussens“ 
entwickelt. 
Auf die von diesen Schriftstellern besonders erörterte Frage 
ob und inwieweit der Landesherr auch noch gegenwärtig Aus- 
zeichnungen entziehen kann hinsichtlich des Adels näher 
einzugehen, ist an dieser Stelle ein Anlass nicht gegeben. Denn 
wie wiederholt zu betonen ist, handelt es sich vorliegend nur 
darum, ob der König in dem ihm früher zustehenden Recht, 
über einen zweifelhaften Adel zuentscheiden, be- 
schränkt worden ist. Es ist deshalb auch von keinem Belang, 
wenn v. FEILITSCH das Recht der Adelsentziehung anders 
behandelt wissen will als das Recht, Titel, Orden und Ehren- 
zeichen zu entziehen. 
Il. 
Aus den vorhergehenden Erörterungen, die ergeben, dass 
dem König in Adelssachen das ausschliessliche Ent- 
scheidungsrecht mit der Wirkung zusteht, dass seine Entschei- 
dungen für und gegen alle gelten, folgt bereits mit Not- 
wendigkeit, dass auch der Strafrichter an die Entscheidung des
	        
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