Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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verfassung gibt dem Reiche allerdings das Recht der Gesetz- 
gebung mit der Wirkung, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen 
vorgehen, jedoch mit der vom Strafsenat nicht wiedergegebenen 
wichtigen Beschränkung, „nach Massgabe des Inhalts 
dieser Verfassung“. Das Adelsrecht ist aber nach 
Inhalt derReichsverfassungnichteine Materie, die 
durch die Reichsgesetzgebung berührt wird. Wäre der 
von dem Strafsenat eingenommene Standpunkt, dass der König von 
Preussen durch die Reichs-Strafprozessordnung in 
dem ihm nach Landesrecht zustehenden Recht, über einen zweifel- 
haften Adel mit bindender Kraft für alle Staatsangehörigen und 
folgeweise auch alle Staatsbehörden zu entscheiden, beschränkt 
worden sei, richtig, so könnte auch nicht das sächsische 
Adelsgesetz vom 19. September 1902 die Folge haben, dass die 
unabhängig von jedem Einfluss der ordentlichen Gerichte erfol- 
gende Eintragung in das Adelsbuch bezw. die Versagung dieser 
Eintragung für die Gerichte bindend ist, während diese Bindung, 
soweit dem Heroldsamt bekannt, bisher von keinem Gericht bezweifelt 
worden ist. Ebenso würde die Eintragung bezw. die Versagung der 
Eintragung in die bayerische Adelsmatrikel für die Gerichte 
nicht bindend sein können, während das Gegenteil der Fall ist. 
Ob aber die Entscheidung der Adelsbehörde in einem Adelsbuch 
bezw. einer Adelsmatrikel zum Ausdruck gelangt, oder, 
wie in Preussen, in den Akten des Heroldsamts niedergelegt 
wird, kann keinen Unterschied begründen. 
Wie OLSHAUSEN (Strafgesetzbuch 1906, Bd. 2, zu $ 360 Ziff. 8 
unter a) zutreffend bemerkt, stellt sich die Uebertretung der Norm 
des $ 360 Ziff. 8 RStr&GB. keineswegs „als blosses Polizeidelikt“, 
sondern als Verletzung des Rechtsgutes der staat- 
lichenAutorität dar. Die staatliche Autorität, der Staats- 
wille, die hier gemeint sind, kann nur der Wille desjenigen 
Staatsorgans sein, von welchem der Adel und das Recht 
zu seiner Ausübung nach dem in Betracht kommenden Landes-
	        
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