Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ster Gerichte und, wie die vom Strafsenat als Belege angeführten 
Entscheidungen ihren Daten nach zeigen, sogar nur auf die 
Rechtsprechung dieses Gerichts in den letzten Jahren bezieht, 
während hier die praktische Handhabung in einem mehr als 
100jährigen Zeitraum in Frage steht. Die Unrichtigkeit 
jener Annahme ergibt vielmehr die frühere Praxis namentlich 
aus der Zeit, in der der Strafrichter in Preussen noch auf Adels- 
verlust erkennen konnte und musste (88 91, 92 ALR. T. II 
Tit. 9), d.h. bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs für den 
Norddeutschen Bund. Hätte die Praxis damals schon jene An- 
nahme befolgt, so hätte der Strafrichter auch einen „Adel“ ab- 
erkennen können, dessen Bestehen der König überhaupt nicht 
anerkannte. Ein solches Urteil aber wäre von vornherein ein 
Unding gewesen, da der König sich die Bestätigung der auf 
Adelsverlust lautenden Urteile vorbehalten hatte (vgl. KLEin, 
System des preussischen Zivilrechts, 1836, Bd. 2 S. 350), sodass 
ın Wahrheit also er es war, der den Adel im Falle der Bestä- 
tigung des Strafurteils entzog, — und ein Urteil, das einen vom 
König als bestehend garnicht anerkannten Adel absprach, ihm 
offenbar auch nicht zur Bestätigung hätte vorgelegt werden 
können. 
Wenn der Strafsenat noch darauf hinweist (S. 4 des Straf- 
urteils), dass das Reichsgericht selbst für bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten das Recht und die Pflicht des Richters an- 
erkannt habe, „über Vorfragen öffentlich-rechtlichen Charakters 
zu entscheiden“ und, soweit es sich um die Adelszuge- 
hörigkeit handelt, als Beleg hierfür und zwar als ausschliess- 
lichen Beleg das Urteil des Reichgerichts vom 6. April 1898 
(GRUCHOTs Beiträge, Bd. 42 8. 982 flg., vgl. Arch. f. öffentl. Recht, 
a.2.0.8.22flg.) anführt, so ist demgegenüber zu betonen, dass diese 
Entscheidung des Reichsgerichts eine ganz vereinzelte ist, die 
ergangen ist, ohne dass dem Reichsgericht eine die Aus- 
schliesslichkeit des hier in Frage stehenden Majestäts-
	        
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