Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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rechts in einer zusammenfassenden Weise behandelnde Darstel- 
lung vorlag, und die jedenfalls durch die in ihm zitierten Urteile 
des Obertribunals (Bd. 46 8. 193 ff. der Entsch.-Sammlung), des 
Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 
16. Februar 1895 (JMBl. S. 426) und des Reichgerichts selbst 
nicht gestützt wird. Denn in keinem der in diesen Urteilen 
entschiedenen Fälle, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Familie behandelten, war streitig gewesen, ob derjenige, 
von dem der die Zugehörigkeit zu der Familie Bean- 
spruchende die Familienmitgliedschaft herleitete, dem Adel- 
stande angehörte. In keinem dieser Urteile war also die Frage 
zu entscheiden gewesen, ob jemand zum Adelstand ge- 
. höre, sondern es war in ihnen nur zu erörtern, ob die eine 
Partei einer unbestritten adeligen Familie als 
deren Mitglied zugehöre, so dass die damals erkennenden 
Gerichte gar keinen Anlass hatten und genommen haben, zu der 
Frage Stellung zu nehmen, wer zuständig sei, über die Adels- 
zugehörigkeit als Vorfrage der zu treffenden Sachent- 
scheidung zu entscheiden. Auch kommt die in dem reichsgericht- 
lichen Urteil vom 6. April 1898 aus dem 39. Bande 8. 302g. 
der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen angezogene 
Entscheidung deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der 
Frage der Zugehörigkeit zum Adelsstande nicht um ein „bürger- 
liches“ Rechtsverhältnis handelt (s. S. 303 a. a. O.). Mit diesen 
Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die 
Schlussbemerkung des Senatspräsidenten Dr. KoFrkaA zu dem 
auszugsweisen Abdruck der beiden Urteile des 2. Strafsenats des 
Kammergerichts vom 19. November 1907 (Deutsche Juristen- 
Zeitung vom 1. Januar 1908 Sp. 67flg.). Wenn sie — neben der 
Zitierung der vorbesprochenen Urteile des Reichsgerichts vom 
6. April 1898 und des Obertribunals — ebenso wie der Straf- 
senat insbesondere von einer Anführung des vorerwähnten Urteils 
des Kompetenzgerichtshofs nicht absieht, so genügt es wegen der
	        
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