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rechts in einer zusammenfassenden Weise behandelnde Darstel-
lung vorlag, und die jedenfalls durch die in ihm zitierten Urteile
des Obertribunals (Bd. 46 8. 193 ff. der Entsch.-Sammlung), des
Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom
16. Februar 1895 (JMBl. S. 426) und des Reichgerichts selbst
nicht gestützt wird. Denn in keinem der in diesen Urteilen
entschiedenen Fälle, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Familie behandelten, war streitig gewesen, ob derjenige,
von dem der die Zugehörigkeit zu der Familie Bean-
spruchende die Familienmitgliedschaft herleitete, dem Adel-
stande angehörte. In keinem dieser Urteile war also die Frage
zu entscheiden gewesen, ob jemand zum Adelstand ge-
. höre, sondern es war in ihnen nur zu erörtern, ob die eine
Partei einer unbestritten adeligen Familie als
deren Mitglied zugehöre, so dass die damals erkennenden
Gerichte gar keinen Anlass hatten und genommen haben, zu der
Frage Stellung zu nehmen, wer zuständig sei, über die Adels-
zugehörigkeit als Vorfrage der zu treffenden Sachent-
scheidung zu entscheiden. Auch kommt die in dem reichsgericht-
lichen Urteil vom 6. April 1898 aus dem 39. Bande 8. 302g.
der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen angezogene
Entscheidung deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der
Frage der Zugehörigkeit zum Adelsstande nicht um ein „bürger-
liches“ Rechtsverhältnis handelt (s. S. 303 a. a. O.). Mit diesen
Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die
Schlussbemerkung des Senatspräsidenten Dr. KoFrkaA zu dem
auszugsweisen Abdruck der beiden Urteile des 2. Strafsenats des
Kammergerichts vom 19. November 1907 (Deutsche Juristen-
Zeitung vom 1. Januar 1908 Sp. 67flg.). Wenn sie — neben der
Zitierung der vorbesprochenen Urteile des Reichsgerichts vom
6. April 1898 und des Obertribunals — ebenso wie der Straf-
senat insbesondere von einer Anführung des vorerwähnten Urteils
des Kompetenzgerichtshofs nicht absieht, so genügt es wegen der