Rechtsnormen bieten die Rechtsgrundsätze, welche in der nahezu
bei allen Völkern bestehenden ökonomischen Beteiligung des Ge-
meinwesens an der Salzgewinnung oder -verwertung wurzeln.
Ihre verschiedenen Arten, das primäre Salzgewinnungsregal, das
Salzhandelsregal (Salzmonopol) und die Salzsteuer, haben nicht
nur vom wirtschaftlichen Standpunkt aus das finanzielle Element
gemeinsam, sondern sie finden, was insbesondere die rechtsge-
schichtliche Entwicklung im römischen Reich und in Deutschland
lehrt, auch in juristischer Beziehung innige Berührung; nament-
lich ist für viele Geschichtsperioden und Gemeinwesen streitig,
ob die festzustellende ökonomische Beteiligung des Staates an der
Salzgewinnung die rechtlichen Formen des Gewinnungsregals oder
der Steuer hatte. Ausser der rechtstheoretischen Bedeutung
würde eine Darstellung der gesamten das Salz betreffenden Rechts-
verhältnisse der Rechtspraxis viele Vorteile bieten und zugleich
eine. wertvolle Grundlage für die Volkswirtschaftslehre und die
praktische Gesetzgebungspolitik bilden, die notwendig sämtliche
Funktionen eines Verkehrsobjektes, insbesondere auch seine Stel-
lung in der Gesamtrechtsordnung, in Betracht ziehen
müssen.
Für die gesamten das Salz betreffenden Rechtsverhältnisse
ist in erklärlicher Weise die Kernfrage, wer das erste Recht
am Salz, also das Recht zu seiner Gewinnung erlangt, oder
m. a. W., wer das ursprüngliche Verfügungsrecht daran hat.
Im Verhältnis zum weiterfassenden Spezialgebiet des Bergrechts
bieten die Salze freilich nur wenige a priori zu erkennende eigen-
artige Rechtsgrundsätze; soweit solche im Verhältnis zur Ge-
samtsrechtsordnung gelten, könnten ihnen zumeist auch die übrigen
Mineralien unterliegen. Die Rechtsverhältnisse des Salzes haben
aber, weil sie von jeher in der geschichtlichen Entwicklung dem
einen oder anderen dieser Grundsätze mit vorzüglichem Nach-
druck unterworfen waren, grundlegende Bedeutung für allgemei-
nere Theorien. Da dies für Deutschland insbesondere vom