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Rechtsquelle.. So wertvoll an und für sich die Anwendung der
Entwicklungslehre auf Staat und Recht ist, so berücksichtigt doch
die übliche Durchführung der geschichtlichen Methode zumeist
bei der einseitigen Erfassuug eines einzelnen Rechtsverhältnisses
oft nur dessen unmittelbare geschichtliche Stadien, ohne zu be-
achten, dass sie zugleich ein wichtiges Glied in den derzeitigen
Gesamtrechtssystemen ausmachten. Gerade Bergrechtsschrift-
steller verfahren in dieser Weise, die ja ihr Rechtsgebiet über-
haupt von der allgemeinen Rechtsordnung so vollständig wie irgend
möglich loslösen — als ein weiter unten zu kritisierendes Recht
im Rechte. Nur in einzelnen Punkten versuchte man gelegentlich,
den Regalitätsbegriff zum Gesamtrechtssystem des feudalistischen
Staatswesens in Beziehung zu setzen. Beachtet man nun, dass
sich oberste Prinzipien des Staates und der Rechtsordnung ge-
rade im letzten Jahrhundert wesentlich geändert haben, und wie
wenig man sich über die Kontroversen des in jener Weise be-
schränkten Geschichtsstoffes verständigte, indem sowohl immer
wieder für den tatsächlichen Verlauf wie die Theorie der ein-
zelnen Rechtsinstitute ältere Ansichten gestützt und neuere be-
gründet wurden, so drängt sich, um alle diese Schwierigkeiten
zunächst dahinzustellen, die allgemeine Frage auf, ob man nicht
die Bedeutung der gleichwohl wertvollen üblichen geschichtlichen
Methode für das geltende Recht zu sehr auf Kosten der syste-
matischen in den Vordergrund rückte. Zumal für unsere Gegen-
wart, die mehr als frühere Zeiten allgemeine Grundsätze über
Staat und Recht, die diese in ihren gesamten Beziehungen er-
fassen, unter dem Einfluss des Kodifikationsprinzips positiv nor-
mierte und früheren gegenüberstellte, ist jede Rechtsnorm in
ihrer Geltungskraft und ihrem Wesen zunächst aus dem gleich-
zeitigen Gesamtrechtssystem zu erklären. So ist auch der moderne
st. Sgv. in erster Linie ein Produkt der gegenwärtigen recht-
lichen und diesen zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Verhält-
nisse, die freilich in ihrer Gesamtheit auf geschichtlicher Ent-