Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Rechtsquelle.. So wertvoll an und für sich die Anwendung der 
Entwicklungslehre auf Staat und Recht ist, so berücksichtigt doch 
die übliche Durchführung der geschichtlichen Methode zumeist 
bei der einseitigen Erfassuug eines einzelnen Rechtsverhältnisses 
oft nur dessen unmittelbare geschichtliche Stadien, ohne zu be- 
achten, dass sie zugleich ein wichtiges Glied in den derzeitigen 
Gesamtrechtssystemen ausmachten. Gerade Bergrechtsschrift- 
steller verfahren in dieser Weise, die ja ihr Rechtsgebiet über- 
haupt von der allgemeinen Rechtsordnung so vollständig wie irgend 
möglich loslösen — als ein weiter unten zu kritisierendes Recht 
im Rechte. Nur in einzelnen Punkten versuchte man gelegentlich, 
den Regalitätsbegriff zum Gesamtrechtssystem des feudalistischen 
Staatswesens in Beziehung zu setzen. Beachtet man nun, dass 
sich oberste Prinzipien des Staates und der Rechtsordnung ge- 
rade im letzten Jahrhundert wesentlich geändert haben, und wie 
wenig man sich über die Kontroversen des in jener Weise be- 
schränkten Geschichtsstoffes verständigte, indem sowohl immer 
wieder für den tatsächlichen Verlauf wie die Theorie der ein- 
zelnen Rechtsinstitute ältere Ansichten gestützt und neuere be- 
gründet wurden, so drängt sich, um alle diese Schwierigkeiten 
zunächst dahinzustellen, die allgemeine Frage auf, ob man nicht 
die Bedeutung der gleichwohl wertvollen üblichen geschichtlichen 
Methode für das geltende Recht zu sehr auf Kosten der syste- 
matischen in den Vordergrund rückte. Zumal für unsere Gegen- 
wart, die mehr als frühere Zeiten allgemeine Grundsätze über 
Staat und Recht, die diese in ihren gesamten Beziehungen er- 
fassen, unter dem Einfluss des Kodifikationsprinzips positiv nor- 
mierte und früheren gegenüberstellte, ist jede Rechtsnorm in 
ihrer Geltungskraft und ihrem Wesen zunächst aus dem gleich- 
zeitigen Gesamtrechtssystem zu erklären. So ist auch der moderne 
st. Sgv. in erster Linie ein Produkt der gegenwärtigen recht- 
lichen und diesen zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Verhält- 
nisse, die freilich in ihrer Gesamtheit auf geschichtlicher Ent-
	        
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