Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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jedes Recht verneinen. Die stärkste Beteiligung des Gemein- 
wesens an der Mineralgewinnung liegt in dem bergrechtlichen 
Institut des st. Sgv.s. Für seine allgemeine Stellung im deut- 
schen @esamtrechtssystem kommen dessen beide Hauptquellen, 
die Reichs- und die Landesgesetzgebung, in Betracht. 
I. Allgemeine Begründung der Geltungskraft des lan- 
desrechtlichen Salzgewinnungsvorbehaltes des Staates 
als Bergrechtsinstitut gegenüber dem Reichsrecht. 
Die Reichsgesetzgebung ist, allgemein betrachtet, nur in den 
einzelnen, der Bedeutung nach freilich wesentlichsten Fällen 
kompetent, wo sie sich dafür vermöge der Kompetenz-Kompetenz 
ausdrücklich (Reichsverf. Art. 4) oder stillschweigend durch Er- 
lass der der Kompetenzerweiterung entsprechenden Gesetze selbst 
erklärt hat. Die auf Grund der Reichskompetenz erlassenen 
(Gesetze (RV. Art. 2) gehen den Landesgesetzen vor; wo sie da- 
gegen nicht besteht, ist die Landesgesetzgebung vom Reich un- 
abhängig. Wenn es nun ein Reichsbergrecht als Spezialrecht 
nicht gibt, das den Landesbergrechten vorgehen würde, so steht 
damit deren gegenwärtige Unabhängigkeit gegenüber dem Reichs- 
recht noch nicht fest. Denn das Bergrecht ist als Spezialrecht 
der weiteren Eingliederung in das Gesamtrechtssystem nicht ent- 
zogen. Als Gewerbe? fällt der Bergbau zunächst in den Rahmen 
des Reichgewerberechts, wird jedoch hieraus i. a. durch die po- 
sitive Ausnahmebestimmung des 8 6 GewO. ausgeschaltet; das 
Landesbergrecht wird daher durch das Reichsgewerberecht nicht 
berührt®. Vor allem unterliegt aber das Bergrecht, was später 
eingehender darzulegen ist, der Einteilung der Gesamt- 
* Anders der Standpunkt WAuLzs a. d. a. Stellen. S. w. u. 
° WAHLE, Begr. „Bergr.“ S. 20, 52. 
® Die nach & 6 Gew.O. hiervon nicht betroffenen „ausdrücklichen Be- 
Stimmungen: für das Bergwesen“ berühren nicht den Grundcharakter des 
Bergrechts, insbes. nicht das Recht zur Mineralgewinnung.
	        
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