— 11 —
jedes Recht verneinen. Die stärkste Beteiligung des Gemein-
wesens an der Mineralgewinnung liegt in dem bergrechtlichen
Institut des st. Sgv.s. Für seine allgemeine Stellung im deut-
schen @esamtrechtssystem kommen dessen beide Hauptquellen,
die Reichs- und die Landesgesetzgebung, in Betracht.
I. Allgemeine Begründung der Geltungskraft des lan-
desrechtlichen Salzgewinnungsvorbehaltes des Staates
als Bergrechtsinstitut gegenüber dem Reichsrecht.
Die Reichsgesetzgebung ist, allgemein betrachtet, nur in den
einzelnen, der Bedeutung nach freilich wesentlichsten Fällen
kompetent, wo sie sich dafür vermöge der Kompetenz-Kompetenz
ausdrücklich (Reichsverf. Art. 4) oder stillschweigend durch Er-
lass der der Kompetenzerweiterung entsprechenden Gesetze selbst
erklärt hat. Die auf Grund der Reichskompetenz erlassenen
(Gesetze (RV. Art. 2) gehen den Landesgesetzen vor; wo sie da-
gegen nicht besteht, ist die Landesgesetzgebung vom Reich un-
abhängig. Wenn es nun ein Reichsbergrecht als Spezialrecht
nicht gibt, das den Landesbergrechten vorgehen würde, so steht
damit deren gegenwärtige Unabhängigkeit gegenüber dem Reichs-
recht noch nicht fest. Denn das Bergrecht ist als Spezialrecht
der weiteren Eingliederung in das Gesamtrechtssystem nicht ent-
zogen. Als Gewerbe? fällt der Bergbau zunächst in den Rahmen
des Reichgewerberechts, wird jedoch hieraus i. a. durch die po-
sitive Ausnahmebestimmung des 8 6 GewO. ausgeschaltet; das
Landesbergrecht wird daher durch das Reichsgewerberecht nicht
berührt®. Vor allem unterliegt aber das Bergrecht, was später
eingehender darzulegen ist, der Einteilung der Gesamt-
* Anders der Standpunkt WAuLzs a. d. a. Stellen. S. w. u.
° WAHLE, Begr. „Bergr.“ S. 20, 52.
® Die nach & 6 Gew.O. hiervon nicht betroffenen „ausdrücklichen Be-
Stimmungen: für das Bergwesen“ berühren nicht den Grundcharakter des
Bergrechts, insbes. nicht das Recht zur Mineralgewinnung.