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Spezialrechts ohne Rücksicht auf seine juristische Natur vom
gegenwärtigen Reichsrecht unabhängig. Folglich steht auch die
Geltungskraft des landesrechtlichen Sgv.s des Staates gegenüber
dem Reichsrecht wegen der Zugehörigkeit zum Bergrecht fest.
I. Die rechtliche Natur des staatlichen Salzgewinnungs-
vorbehaltes.
Die Begriffe Spezialrecht, Privat- und öffentliches Recht
brauchten für das bisherige Ergebnis, die Geltungskraft des lan-
desrechtlichen Sgv.s des Staates, nur gestreift zu werden. Für
die Erfassung seines juristischen Wesens und Inhaltes überhaupt
und für sich hieraus ergebende positiv-rechtliche Folgerungen
sind die angedeuteten Gesichtspunkte jedoch eingehend durchzu-
führen, indem zunächst wiederum die Natur des Bergrechts vom
Ausgangspunkt oberster Rechtsprinzipien darzulegen ist. — Die
hier vertretene Auffassung richtet sich gegen den Standpunkt
WAHLEs, nach dem das Bergrecht den Begriffen Privat- und
öffentliches Recht als neutrum gegenübertritt®. Diese beanspru-
chen vielmehr als polare Gegensätze für das gesamte Rechts-
system die Erschöpfung der gesamten Rechtsmaterie. Der hier-
für zu erbringende Nachweis ergibt die Berechtigung, einer Prü-
fung des st. Sgv.s auf öffentlich- und privatrechtlichen Gehalt
positiv-rechtliche Bedeutung ? beizumessen.
A. Verhältnis der Begriffe Spezial- und Berg-
recht zu denen des Öffentlichen und Privat-
rechts. Die Natur des Bergrechts auf Grund
der Einteilung des Rechtssystems nach den
Rechtssubjekten und Rechtsobjekten.
Das Gesamtrechtssystem trifft die gesamten Rechtsbeziehun-
® WaAHLe, Begr. „Bergr.“ u. Z. f. Bergr. Bd. 47 8. 417/418, Bd. 42
S. 76 ff.
° Dass das Bergrecht zum Teil im Privat-, zum Teil im öffentlichen