Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gen; es hat diese insofern freilich zum „Gegenstand“ !, indem 
sie das Objekt für den Theoretiker bilden, der hier Subjekt ist. 
Dieser unterscheidet aber im Gegenstand seiner Betrachtung 
wiederum das Rechtssubjekt und das Rechtsobjekt!!. — Die als 
gegeben anzusehenden, der allgemeinen Logik angehörenden Be- 
griffe Objekt und Subjekt werden für die Zwecke des Rechts in 
besonderem Sinn verwandt. In jenem allgemeinen Sinn gilt 
jedenfalls von ihnen, dass sie, wo beide in Beziehung zu einander 
treten, indispensabel sind, d. h. das tatsächliche Vorkommen des 
einen ohne das des anderen undenkbar ist; das eine trägt die 
Richtung auf das andere von vornherein in sich. Gleichwohl 
bieten die beiden Pole dieser Beziehung wie die zwei Seiten eines 
Blattes zwei verschiedene Gesichtspunkte für den Betrachtenden; 
letztere sind, wenn man die von ihnen aus gewonnenen Ergeb- 
nisse in entsprechende Systeme fassen will, notwendig als gleich- 
gleichwertig zu koordinieren, weil jene beiden Seiten gleich not- 
wendig vorhanden sind. — Eine Einteilung der Rechtsverhältnisse 
nach Merkmalen der Rechtssubjekte ist die in Öffentliches und 
Privatrecht, eine solche nach objektivem Gesichtspunkt die in 
allgemeines Recht und Sonder-(Spezial-)recht. Diese Begriffe 
sollen im folgenden erörtert werden, um sie zum Bergrecht im 
allgemeinen und darauf im besonderen zum st. Sgv. in Beziehung 
zu setzen. Es ist der Nachweis zu führen, dass der st. Sgv. 
beiden Einteilungsprinzipien unterliegt, während seine Einordnung 
unter den (zesichtspunkt des öffentlichen und Privatrechts nach 
dem Standpunkt WAHLEs unzulässig ist. 
  
Recht wurzelt, wird allgemein anerkannt. Vgl. Wanuz, 2. f. Bergr. 
Bd. 47 S. 417/418, Begr. „Bergr.“ S. 59, 87 Anm. 2. 
10 WAHLE, Begr. „Bergr.“ S. 34 Anm. 1. 
11 Der Gegensatz von Recht im objektiven und im subjektiven Sinn, 
bei dem es sich wiederum um einen neuen Gesichtspunkt handelt, muss 
für die Kontroverse des Textes ausser Betracht bleiben; dieses begreift die 
individuelle, konkret entstandene, jenes die abstrakte Rechts- 
beziehung — die Norm —. (Vgl. WAHLE, a. 1. O.)
	        
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