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b. Die Einteilung des Rechtssystems nach den Rechts-
objekten in allgemeines und Spezialrecht. Das Berg-
recht als Spezialrecht nach objektiven Gesichtspunkten.
Mit der allgemeinen Gegenüberstellung der Rechtssubjekte
— wie Staat als solcher einerseits, Nicht-Staat und Staat nicht
als solcher andererseits — nach von vornherein vorhandenem
Unterschied lassen sich die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht
genügend charakterisieren, da dieselben Subjekte in verschiedene
Rechtsverhältnisse treten können. Die übrigen Kriterien der
Rechtsverhältnisse bezeichnen wir als ihren nichtsubjek-
tiven Gehalt. Die subjektive Seite im rechtlich-dogmatischen
Sinn ist bereits damit erschöpft, dass ein Substrat berechtigt
oder verpflichtet ist in der Richtung auf — etwas, das nicht
vom Subjektsbegriff umfasst wird. Ohne dass gewisse übliche
dogmatische und gesetzestechnische Begriffe wie Rechtsobjekt
und Gegenstand ?? hiermit identifiziert werden, lässt sich der
nichtsubjektive als der objektive Gehalt der Rechtsver-
hältnisse bezeichnen. Subjekt und Objekt sind nicht nur für
sich bestehende Substrate, sondern haben ausserdem als wesent-
lichstes Merkmal die Richtung gegeneinander in sich. Die „Be-
ziehung“, in der sie zu einander stehen, ist nicht ein tertium,
sondern haftet ihnen von vornherein an. In dem Schema: „Eine
Person ist berechtigt und verpflichtet gegen — etwas‘, ist dem-
desselben. Von dessen persönlicher Gesamtrechtssphäre gilt
immerhin: Vonden Beziehungen, in denen er als Subjekt
steht, sind diejenigen öffentlich-rechtlich, in denen
seine Stellung als solches durch Ausschliesslichkeit und
Jene anderen Merkmale ausgezeichnet ist, dagegen tritt
er als Privatrechtssubjekt auf, wo dies nicht zutrifft. —
Für die im Text entwickelte Grundauffassung vgl. Weiss, System des
Dtsch. Staatsr., 1843, 8 1.
??2 SouM, Der Gegenstand. Ein Grundbegr. d. BGB's 1905 (Festg. f.
DEGENKOLB, Sonderdruck aus „Drei Beitr. z. bürg. R.). Vgl. hierzu BINDER,
Der Gegenstand. Z. f. d. Ges. Handelsr. Bd. 59 S. 1/78.