Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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b. Die Einteilung des Rechtssystems nach den Rechts- 
objekten in allgemeines und Spezialrecht. Das Berg- 
recht als Spezialrecht nach objektiven Gesichtspunkten. 
Mit der allgemeinen Gegenüberstellung der Rechtssubjekte 
— wie Staat als solcher einerseits, Nicht-Staat und Staat nicht 
als solcher andererseits — nach von vornherein vorhandenem 
Unterschied lassen sich die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht 
genügend charakterisieren, da dieselben Subjekte in verschiedene 
Rechtsverhältnisse treten können. Die übrigen Kriterien der 
Rechtsverhältnisse bezeichnen wir als ihren nichtsubjek- 
tiven Gehalt. Die subjektive Seite im rechtlich-dogmatischen 
Sinn ist bereits damit erschöpft, dass ein Substrat berechtigt 
oder verpflichtet ist in der Richtung auf — etwas, das nicht 
vom Subjektsbegriff umfasst wird. Ohne dass gewisse übliche 
dogmatische und gesetzestechnische Begriffe wie Rechtsobjekt 
und Gegenstand ?? hiermit identifiziert werden, lässt sich der 
nichtsubjektive als der objektive Gehalt der Rechtsver- 
hältnisse bezeichnen. Subjekt und Objekt sind nicht nur für 
sich bestehende Substrate, sondern haben ausserdem als wesent- 
lichstes Merkmal die Richtung gegeneinander in sich. Die „Be- 
ziehung“, in der sie zu einander stehen, ist nicht ein tertium, 
sondern haftet ihnen von vornherein an. In dem Schema: „Eine 
Person ist berechtigt und verpflichtet gegen — etwas‘, ist dem- 
desselben. Von dessen persönlicher Gesamtrechtssphäre gilt 
immerhin: Vonden Beziehungen, in denen er als Subjekt 
steht, sind diejenigen öffentlich-rechtlich, in denen 
seine Stellung als solches durch Ausschliesslichkeit und 
Jene anderen Merkmale ausgezeichnet ist, dagegen tritt 
er als Privatrechtssubjekt auf, wo dies nicht zutrifft. — 
Für die im Text entwickelte Grundauffassung vgl. Weiss, System des 
Dtsch. Staatsr., 1843, 8 1. 
??2 SouM, Der Gegenstand. Ein Grundbegr. d. BGB's 1905 (Festg. f. 
DEGENKOLB, Sonderdruck aus „Drei Beitr. z. bürg. R.). Vgl. hierzu BINDER, 
Der Gegenstand. Z. f. d. Ges. Handelsr. Bd. 59 S. 1/78.
	        
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