Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

März  19.

268  1611  109.

freie  Stände  und  Lande  zu  erklären;  aber  es  wurde  von  zwei  Uebeln
das  geringere  gewählt.  Man  hatte  übrigens  schon  zu  Köln  in  Sachsens
Admission  gewilligt,”  wenn  der  Rechtsspruch  nicht  binnen  sechs
Monaten,  was  doch  unmöglich  war,  orfolgen  würde;  ebenso  ist  man
dort  darauf  eingegangen,  dass  die  Possession  der  Lande  in  des
Kaisers  Namen  geschebe,  dass  der  Gubernator  von  Jülich  dem  Kaiser
schwöre  und  dass  die  rechtliche  Erkenntnis  der  Sache  dem
Kaiser  und  dem  kaiserlichen  Hof  eingeräumt  werde.  Das  alles  war
gewiss  viel  praejudizierlicher  als  das,  was  man  jetzt  zu  Jüterbogk
verbandelt.

Man  muss  endlich  bedenken,  dass  die  fornern  Unkosten,  die  unter  diesen
Umständen  auf  die  Behauptung  Jülichs  und  die  Versicherung  der  Mark
Brandenburg  gehen,  abgesehen  von  der  grossen  Sorge  und  Gefahr  dem
Kurfürsten  von  Brandenburg  nicht  länger  erschwinglich  sein  werden,
dass  aber  durch  einen  Vergleich  mit  Sachsen  dies  alles  erleichtert
und  aufhören  wird;  die  fernere  Hilfe  fremder  Potentaten  ist  ohnehin
zweifelhaft;  das  Land  wird  auch  von  den  täglichen  Räubereien  und
Plünderungen  befreit  und  zur  Ruhe  kommen,  ohne  welche  die  schliessliche
Entscheidung  ohnehin  nicht  vorgenommen  werden  kann.  Auch  das
Regiment  in  Jülich,  das  jetzt  ganz  uneins  und  zerrissen  ist,  wird
bessere  Form  gewinnen;  vor  allem  aber  wird  man  zu  Ruhe  und
Frieden  und  zu  besserem  Einvernehmen  unter  den  Evangelischen  gelangen
und  Sachsen  wird  von  der  Liga  und  den  pragerischen  Ratschlägen  abgezogen.
  Das  ist  aber  so  nötig,  dass  man  Gott  danken  muss,  dass  Sachsen
eben  während  der  jüterbogker  Pazifikation  durch  den  leopoldinischen
Einfall  die  Augen  geöffnet  wurden,  damit  es  sehe,  wie  sehr  man
seine  Autorität  zu  Prag  misbraucht  und  wie  treulich  man  as  mit
ihm  und  allen  Evangelischen  meint.  Dazu  finden  alle  kurbrandenburgischen
  Räte,  alle  Assistenten  und  die  Abgeordneten  aus  Jülich
ohne  Ausnahme  für  ratsam,  den  rechtlichen  Ausschlag  nach  Möglichkeit
  zu  befördern.  Datum  Jüterbogk  9.  martii  1611.

Schl,  1613;  Kopie.!

!  Schreiber  obigen  Berichte  ist  wahrscheinlich  Fürst  Christian  von
Anhalt,  wie  aus  der  Empfeblung  der  englischen  Vorschläge,  aus  der  Kritik
der  brandenburger  Verhältnisse,  vor  allem  aus  der  Parallellität  der  Argumente
  mit  denen  der  grossen  Denkschrift  wegen  der  Einnahme  Sachsens
(oben  no.  58),  die  vom  Fürsten  beeinflusst  war,  geschlossen  werden  kann.
Dor  Empfänger  ist  wol  am  dessauer  Hof  zu  suchen;  die  engen  Beziehungen
zwischen  Dessau  und  Schlobitten  legen  auch  ıiese  Vermutung  nahe  —
Eine  bemerkenswerte  Ergänzung  obigen  Schreibens  bildet  ein  Schreiben  aus
der  Umgebung  der  Kurfürstin  von  Brandenburg,  die  der  Einnahme  Sachsens
aufs  äusserste  widerstrebte;  das  Schreiben  ist  am  20./30.  März,  also  unmittelbar
  vor  Abschluss  des  jüterbogker  Vertrages  geschrieben.  Der  unbekannte
  Schreiber  sagt  u.  a.:  Meine  gnädigste  Frau  und  die  kurbrandenburgischen
  Räte  haben  es  treulich  gemeint;  alle  andern  Bekannten  und
Verwandten  sind  aber  von  Brandenburg  abgefallen  und  respektieren  Sachsen
viel  mehr.  „Die  assistenten  haben  Brandenburg  erst  in  die  springe  gebracht
mit  vorgeben,  dass  Franckreich  und  Engelland  nicht  mehr  helfen  würden,
da  man  doch  das  contrarium  weiss  und  würt  noch  wol  an  den  tag  kommen,