Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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als Gesetzgeber; „die Person des Gesetzgebers ist dann solche, 
mit ihrem Willen, und aus ihrem Willen fließt der Satz: Ich 
bin Gesetzgeber, mein Wille ist maßgebend, mein Wille ist 
Gesetz“. 
Daß diese Person des Gesetzgebers, der da auftreten und 
den Staat entstehen lassen soll, eine reine Fiktion ist, braucht 
nicht des näheren bewiesen zu werden. Bei der Darlegung der 
juristischen Entstehung des Bundesstaates °’ operiert auch A. 
AFFOLTER nicht mit ihm; jedoch er führt einen neuen Begriff 
ein, um diese Entstehung zu verdeutlichen: das natürliche 
Staatsrecht ®. 
Er konstruiert so: 
Wenn Staaten einen Bundesstaat bilden wollen, dann setzen 
sie sich in gegenseitiges Einvernehmen zur Ausarbeitung einer 
allen genehmen Verfassung; sie arbeiten dieselbe aus; das sind 
alles präparatorische Schritte ohne rechtliche Wirkungen. Solche 
beginnen erst, wenn der einzelne Staat eine Unterziehungser- 
klärung abgibt, nämlich die Erklärung, die Verfassung solle für 
ihn gelten. „Diese einzelnen Erklärungen sind einseitiger Natur 
und inhaltlich gleich. Sie bewirken nicht einen Vertrag oder 
ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen den Erklärenden. Jede 
dieser Erklärungen wird allerdings unter der Voraussetzung ab- 
gegeben, daß die übrigen als Mitgliedstaaten ebenfalls diese ein- 
seitige Erklärung abgeben. Die Erklärungen sind nicht völker- 
rechtlicher Natur, sondern solche nach dem natürlichen 
Staatsrecht deszukünftigen Bundesstaats. Mit dem Momente 
ihrer allseitigen Abgabe beginnt die Entwicklung der bundes- 
staatlichen Herrschaftsgewalt, die gestützt auf die abgegebenen 
6° Die Verbandsgewalt. Annalen. Jahrgg. 1911. S. 147. 
eı Ebenda; S. 127: „Ich nehme Jie Existenz eines ungesetzten oder 
natürlichen Staatsrechts an. Dieses Staatsrecht ist für sämtliche Staaten 
gleich.“ Wir haben hier also eine Aufwärmung des längst überwundenen 
Naturrechts. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXIX. 1/2. 10