— 145 —
als Gesetzgeber; „die Person des Gesetzgebers ist dann solche,
mit ihrem Willen, und aus ihrem Willen fließt der Satz: Ich
bin Gesetzgeber, mein Wille ist maßgebend, mein Wille ist
Gesetz“.
Daß diese Person des Gesetzgebers, der da auftreten und
den Staat entstehen lassen soll, eine reine Fiktion ist, braucht
nicht des näheren bewiesen zu werden. Bei der Darlegung der
juristischen Entstehung des Bundesstaates °’ operiert auch A.
AFFOLTER nicht mit ihm; jedoch er führt einen neuen Begriff
ein, um diese Entstehung zu verdeutlichen: das natürliche
Staatsrecht ®.
Er konstruiert so:
Wenn Staaten einen Bundesstaat bilden wollen, dann setzen
sie sich in gegenseitiges Einvernehmen zur Ausarbeitung einer
allen genehmen Verfassung; sie arbeiten dieselbe aus; das sind
alles präparatorische Schritte ohne rechtliche Wirkungen. Solche
beginnen erst, wenn der einzelne Staat eine Unterziehungser-
klärung abgibt, nämlich die Erklärung, die Verfassung solle für
ihn gelten. „Diese einzelnen Erklärungen sind einseitiger Natur
und inhaltlich gleich. Sie bewirken nicht einen Vertrag oder
ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen den Erklärenden. Jede
dieser Erklärungen wird allerdings unter der Voraussetzung ab-
gegeben, daß die übrigen als Mitgliedstaaten ebenfalls diese ein-
seitige Erklärung abgeben. Die Erklärungen sind nicht völker-
rechtlicher Natur, sondern solche nach dem natürlichen
Staatsrecht deszukünftigen Bundesstaats. Mit dem Momente
ihrer allseitigen Abgabe beginnt die Entwicklung der bundes-
staatlichen Herrschaftsgewalt, die gestützt auf die abgegebenen
6° Die Verbandsgewalt. Annalen. Jahrgg. 1911. S. 147.
eı Ebenda; S. 127: „Ich nehme Jie Existenz eines ungesetzten oder
natürlichen Staatsrechts an. Dieses Staatsrecht ist für sämtliche Staaten
gleich.“ Wir haben hier also eine Aufwärmung des längst überwundenen
Naturrechts.
Archiv des öffentlichen Rechte. XXIX. 1/2. 10