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ineinandergreifenden Kanzleibetrieb gibt ein anschauliches Bild einer solchen
großzügigen staatlichen Musteranstalt.
Es ist unmöglich, von den im Buche besprochenen mehr als 120 ein-
zelnen Dienstzweigen der Großstadtpolizei auch nur einen Teil hier be-
sonders hervorzuheben; es ist das Kriminalrecht, wie das soziale und das
Verwaltungsrecht in gleich eingehender Weise behandelt, und besonders
der präventiven und repressiven Fürsorge auf jedem
sozialen Gebiet, diesem neuesten Arbeitszweig einer ihrer modernen
Aufgabe sich bewußten Polizeiverwaltung, Rechnung getragen.
Dabei begnügt sich der Verfasser nicht mit einer Darstellung der ge-
setzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften, sondern er gestaltet das
Buch gleichzeitig in wichtigen Sachpartien zu einem Lehrbuch für
Polizeibeamte aus, denen er aus reicher Erfahrung praktische Winke
und Anleitung zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben erteilt.
Den Vorschlägen auf Schaffung einer internationalen Krimi-
nalpolıizei steht der Verfasser mit Recht sehr zweifelnd gegenüber;
auch die Bildung einer Reichskriminalpolizei erachteter nur durch-
führbar nach Schaffung von Landeskriminalpolizeiabteilungen,
wie sie in Sachsen bereits eingeführt, in anderen größeren Bundesstaaten
im Entstehen begriffen sind. Dem Frkennungsdienst, der jetzt schon zu
einer Art Reichszentralpolizei sich zu entwickeln beginnt, sind eingehende
Darstellungen, die besonders das für den Laien recht schwierige Gebiet der
Daktyloskopie behandeln, gewidmet.
Zahlreiche Abbildungen tragen zur Veranschaulichung des Wortlauts
bei, bewährte Formulare erhöhen den Gebrauchswert des Buchs für die
zuständigen Polizeiverwaltungen und Polizeiorgane.
Das mit größter Sachlichkeit geschriebene Buch wird darum nicht bloß
von den deutschen Polizeibehörden in der Ausübung ihrer fast in alle Ver-
hältnisse des staatlichen und bürgerlichen Lebens eingreifenden Tätigkeit
mit Nutzen verwertet werden, sondern auch für die Bevölkerung ein brauch-
barer, zuverlässiger Wegweiser und geeignet sein, manches bestehende
Vorurteil zu zerstreuen und in Verständnis und Vertrauen umzuwandeln.
Landgerichtsrat Rupprecht- München.
Hershey, The essentials of International Public Law. New-York, the Mac-
millan Company 1912. 558 u. XLVIII S.
Der Zweck des vorliegenden Werkes ist, wie der Verfasser in seinem
Vorwort ausdrücklich betont, das Wichtigste („the essentials“, wie es schon
in der Ueberschrift heißt) aus dem Völkerrecht zum Gebrauch für Studen-
ten und Dozenten vorzuführen, weiter aber für ein vertiefendes Studium
das nötige — insbesondere bibliographische — Material bereitzustellen. Das
muß man sich klar vor Augen halten, will man die etwas eigenartige An-