Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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auf die landesrechtliche Polizeigewalt (Polizei und Prostitution S. 58). Da 
diese aber ihrem Wesen nach die Beschränkung auf Anordnungen, die 
nicht contra legem sind, enthält, so gilt diese Beschränkung auch für die 
in $ 360 Ziff. 6 StGB. in Bezug genommenen polizeilichen Akte. Polizei- 
liche Genehmigungen der Beherbergung von Prostituierten (in dem vom Verf. 
angenommenen Sinne: Beherbergung = Gestattung des Prostitutionsge- 
werbes) sind daher schlechterdings rechtswidrig. 
Die Vorschläge, die Verf. im vierten Abschnitt als „Kritik de lege 
ferenda“ gibt, stimmen vollständig mit den von mir (a. a. O. S. 74) ge- 
machten überein, wie sie sich ohne weiteres aus der rechtlichen Unbhaltbar- 
keit des jetzigen Zustandes ergeben. Es ist „für das künftige deutsche 
Strafrecht der Tatbestand der Wohnungskuppelei bei Prostituierten, deren 
Wohnungsverhältnisse polizeilich geregelt sind, aus dem allgemeinen Tat- 
bestand der einfachen Kuppelei nicht nur, sondern auch aus dem Tatbe- 
stand der Wohnungskuppelei herauszuheben und allein auf die Polizei- 
widrigkeit abzustellen.“ Die Feststellung des Verf., auf die er besonderen 
Wert legt, daß das im Vorentwurf eines Strafgesetzbuchs vorgesehene 
Tatbestandsmerkmal der „Unverhältnismäßigkeit“ des Gewinns praktisch 
sinnlos ist, stimmt ebenfalls mit meiner bereits 1911 (a. a. O. S. 74 Anm. ]) 
ausgesprochenen Auffassung überein. Ferner scheint auch mir die von 
ihm bekämpfte Idee SCHMÖLDERs, durch Schaffung konzessionierter Ab- 
steigequartiere den Prostituierten ein „reines Lebenszentrum® zu ermög- 
lichen, — so sehr man den aus dieser Idee sprechenden Geist der Humanität 
achten muß — doch eine weltfremde Utopie zu sein. Ich glaube, durchaus 
dem Vorschlag des Verf. beistimmen zu sollen, dem Paragraphen über 
Wohnungskuppelei eine Zusatzbestimmung beizufügen: 
„Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Gewährung der 
Wohnung, sofern nicht der Täter die Unzucht gewinnsüchtig ausbeutet 
oder durch sie Öffentliches Aergernis erregt. Die Vorschrift findet 
ferner keine Anwendung auf die gemäß polizeilicher Regelung erfolgte 
Gewährung der Unterkunft an weibliche Personen, die unter Beob- 
achtung der polizeilichen Vorschriften Gewerbsunzucht treiben.“ 
Wenn auch die Arbeit HALpys in den entscheidenden juridischen Er- 
örterungen m. E. nicht unanfechtbar ist und in der Behandlung der ge- 
schichtlichen Entwicklung und der künftigen Gestaltung des geltenden 
Rechts nichts absolut Neues bringt, so scheint sie mir doch im Interesse 
der Sache ein Gewinn zu sein. Denn sie ist eine streng sachliche Arbeit 
und das ist in einer Frage, deren publizistische Erörterung so oft durch 
rein gefühlsmäßige, wo nicht phantastische, Voreingenommenheit beeinflußt 
wird, schon sehr wertvoll. Daß sie rechtliche Fragen nur mit juristischen 
Mitteln untersucht, staatliche Dinge nur mit dem technisch-staatswissen- 
schaftlichen Maß des interesse status publici mißt, ist ein Verdienst, Das 
muß mit aller Entschiedenheit betont werden gegenüber der die staats-
	        
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