Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

404 Besonderer Teil. 
und übermäßige Preissteigerung anzusehen. Gegen die Untersagung 
des Betriebes ist nur die Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung zu— 
lässig. 
e) Konzessionszwang und Vereinigung von Gewerbe- 
treibenden zu Gesellschaften oder Verbänden. 
Nach 8 3 Abs. 1 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel v. 23. September 1915 kann der Reichskanzler 
anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegenständen des täg- 
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art 
sowie roher Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffen oder mit Gegen- 
ständen des Kriegsbedarfs allgemein oder unter bestimmten Voraus- 
setzungen einer Erlaubnis bedarf. Die Verordnung v. 24. Juni 1916 
bestimmt, daß der Handel mit Lebens= und Futtermitteln vom 1. August 
1916 ab nur solchen Personen gestattet ist, denen eine Erlaubnis zum 
Betriebe dieses Handels erteilt worden ist, was auch für solche Per- 
sonen gilt, die bereits vordem mit Lebens= und Futtermitteln gehandelt 
haben. Ausnahmen sind vorgesehen, z. B. für den Verkauf selbstge- 
wonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, des Garten= und 
Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd und Fischereie 
sowie für Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens= oder Futtermittel 
nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden. Die Erlaubnis 
kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden und kann versagt 
werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche oder 
sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen oder der Antragsteller 
vor dem 1. August 1916 mit Lebens= oder Futtermitteln nicht ge- 
handelt hat. Nachträgliche Zurücknahme der Erlaubnis bei nach- 
träglichem Bekanntwerden von Versagungsgründen ist zulässig. Gegen 
die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis ist nur die Beschwerde 
ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Zur Erteilung und Entziehung 
der Erlaubnis sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen 
zu errichten, denen Vertreter des Handels angehören müssen. Die 
Beschwerdeinstanz bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Nach der Bek. v. 15. Februar 1915 über Wohlfahrtspflege 
während des Krieges bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, 
die von Bedingungen, insbesondere Sicherheitsleistung, abhängig ge- 
macht werden kann, wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder 
sonst zu vaterländischen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken 
(Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unter- 
haltung oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen 
oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern 
veranstalten will. Die Erlaubnis wirkt nur für den Bundesstaat, in 
welchem sie erteilt ist.
	        
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