404 Besonderer Teil.
und übermäßige Preissteigerung anzusehen. Gegen die Untersagung
des Betriebes ist nur die Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung zu—
lässig.
e) Konzessionszwang und Vereinigung von Gewerbe-
treibenden zu Gesellschaften oder Verbänden.
Nach 8 3 Abs. 1 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel v. 23. September 1915 kann der Reichskanzler
anordnen, daß der Beginn des Handels mit Gegenständen des täg-
lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art
sowie roher Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffen oder mit Gegen-
ständen des Kriegsbedarfs allgemein oder unter bestimmten Voraus-
setzungen einer Erlaubnis bedarf. Die Verordnung v. 24. Juni 1916
bestimmt, daß der Handel mit Lebens= und Futtermitteln vom 1. August
1916 ab nur solchen Personen gestattet ist, denen eine Erlaubnis zum
Betriebe dieses Handels erteilt worden ist, was auch für solche Per-
sonen gilt, die bereits vordem mit Lebens= und Futtermitteln gehandelt
haben. Ausnahmen sind vorgesehen, z. B. für den Verkauf selbstge-
wonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, des Garten= und
Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd und Fischereie
sowie für Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens= oder Futtermittel
nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden. Die Erlaubnis
kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden und kann versagt
werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche oder
sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen oder der Antragsteller
vor dem 1. August 1916 mit Lebens= oder Futtermitteln nicht ge-
handelt hat. Nachträgliche Zurücknahme der Erlaubnis bei nach-
träglichem Bekanntwerden von Versagungsgründen ist zulässig. Gegen
die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis ist nur die Beschwerde
ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Zur Erteilung und Entziehung
der Erlaubnis sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen
zu errichten, denen Vertreter des Handels angehören müssen. Die
Beschwerdeinstanz bestimmt die Landeszentralbehörde.
Nach der Bek. v. 15. Februar 1915 über Wohlfahrtspflege
während des Krieges bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde,
die von Bedingungen, insbesondere Sicherheitsleistung, abhängig ge-
macht werden kann, wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder
sonst zu vaterländischen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
(Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unter-
haltung oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen
oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern
veranstalten will. Die Erlaubnis wirkt nur für den Bundesstaat, in
welchem sie erteilt ist.