Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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folgt nicht, daß es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten han- 
delt!”. Hier ragt das öffentliche Recht ins Privatrecht hinein. 
Das Verfahren kann also ausgesetzt werden'®. 
8 9. 
Die scheinbare Abweichung vom Prinzip: Die 
Minderjährigkeitsvormundschaft über einennicht 
entmündigten Volljährigen. 
Von der Verbindlichkeit des fehlerhaften Staatsaktes aus- 
gehend, ist es uns möglich, alle Fälle einer mangelhaften Vor- 
mundsbestellung, die, sei es aus einem dem Richter zugestoßenen 
Mangel im Denken, im Wollen und in der Erklärung, sei es aus 
einem Willensmangel des am Zustandekommen des Bestellungsakts 
Beteiligten resultieren, nach einem einheitlichen Gesichtspunkt zu 
betrachten. Wenn nun wohl jede Regel mehr oder minder starke 
Ausnahmen zuläßt, und es im höchsten Grade verwerflich wäre, 
dem Prinzip zuliebe auch das Widerstrebende anzugleichen, so 
befindet sich unser Problem doch in der befriedigenden Lage, in 
der gefundenen Lösung restlos aufzugehen. Aber hier bedarf es 
erst einer Rechtfertigung der vorgetragenen und einer Auseinan- 
dersetzung mit entgegengesetzten Meinungen. 
Wir sahen, daß keineswegs jede Gesetzwidrigkeit die Hand- 
lungen des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit absolut un- 
wirksam macht!®,. Er darf zwar eine Gesetzwidrigkeit nicht be- 
gehen, aber er kann es doch. Nun sind die meisten Vorschriften 
des Vormundschaftsrechts trotz ihrer Aufnahme in das System des 
BGB. keineswegs nur privatrechtlicher, sondern auch justizrecht- 
licher Art. Sie enthalten einmal die Ermächtigung der Vormund- 
schaftsbehörde zur Anordnung day Vormundschaft, zur Bestellung 
eines Vormundes usw. Sodann aber erteilen sie dem Vormund- 
107° Darüber vgl. das oben in Einl. $ I Gesagte: S. 384 £. 
108 In diesem Sinne auch: Kıpp, FamR. $ 102, III S. 390. StTEın, ZPO. 
I zu 8 148. LANDSBERG, RheinArch, 108 S. 92f. 
1% Vgl. oben $ 8 Anm. 2.
	        
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