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gewisser Rechte und Pflichten sein können, ist mithin eine per-
sönliche Unfähigkeitsnorm. — Immer aber bedarf es, soll die Ge-
setzwidrigkeit nicht bloße Anfechtbarkeit bedeuten, einer beson-
deren gesetzlichen Bestimmung, um die Nichtigkeit hervorzurufen,
einer „Nichtigkeitsnorm“.
Eine solche Nichtigkeitsnorm wird nun von ENDEMANN!®,
W. JELLINEK "1? und KORMANN!! im $ 1882 erblickt. Nach ihnen
gibt es keine Minderjährigkeitsvormundschaft über Volljährige, da
eine solche Vormundschaft im Augenblick der erreichten Voll-
jährigkeit von selbst erlischt. Daher würde eine Vormundsernen-
nung über einen, den der Amtsrichter zu Unrecht als minderjäh-
rig ansah (Fall 1a), nichtig, und nicht bloß anfechtbar sein.
M. a. W.: wenn die Vormundschaft kraft Gesetzes endet, soll auch
das Amt des Vormundes von Gesetzes wegen beendet sein!!®, Ver-
treterhandlungen, die von ihm nach diesem Zeitpunkt vorgenom-
men werden, sind ohne weiteres nichtig — sofern sie nicht rati-
habiert werden — denn er ist ja nicht mehr im Amt.
Darin liegt aber der Fehler. Er mußte begangen werden,
wenn man sich nicht Klarheit darüber verschafft hatte, daß das
Amt als solches, — weder das Staatsamt, noch das des Vormun-
des oder eines andern Güterpflegers — niemals Befugnisse irgend
welcher Art hat!!”, sondern eine „objektive Institution, ein Inbe-
griff von Geschäften“ ist. Während nun die Anstellungsverfü-
gung des Beamten zugleich auch eine Delegation der zur Führung
der Staatsgeschäfte erforderlichen Hoheitsrechte enthält !!®, gehen
bei der Vormundsbestellung die Institution und die Rechtsbe-
kleidung des Vormundes auseinander. Der Vormundschaftsrichter
ernennt ihn, aber das Gesetz verleiht ihm die zur Ausfüh-
13 HNDEMANN II, 2 8. 790b 1 und Anm. 29.
114 W, JELLINER 8. 87 N. 2.
115 KORMANN S. 241.
216 So ENDEMANN S. 788, 3.
117 LABAND, Staatsrecht I. Bd. S. 365.
118 (), MAYER, Deutsches VerwRecht, II. Bd. 1896) S. 198; LABAND
I, S. 366; vgl. Einl. $ 2.