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rung seiner Aufgaben erforderlichen Privatrechte. Sofern man
aber gegen die Begriffsbildung eines Amtes ohne eine ihm imma-
nente Amtsgewalt Bedenken trägt, trete man der Ansicht bei, daß
die Bestellung den zum Vormund Ernannten in eine Rechtslage
versetzt, die erst auf Grund näherer vom Gesetze bestimmter
Voraussetzungen zum Erwerbe fixer Rechte, zu einer Investitur
mit der vormundlichen Gewalt führt.
Dann hat es das Gesetz aber auch in der Hand, eine mangel-
hafte Vormundsbestellung dann, wenn alle Voraussetzungen zur
Wahrnehmung des staatlichen Fürsorgeschutzes fehlen, unberück-
sichtigt zu lassen. Damit ist aber noch nicht die Nichtig-
keit des obrigkeitlichen Bestellungsakts gegeben, der unter allen
Umständen tatbestandsverändernd wirkt, indem er einen Vormund
ins Dasein ruft. Dieser befindet sich dann in keiner anderen
Rechtslage, wie ein Beamter ohne Amt.
Geht man aber über die m. E. zu eng gespannte Definition
des Amtes hinaus, so gibt die Bestellung dem Vormund sein Amt,
das Gesetz ihm eigene Rechte zur Ausübung desselben.
So kommen wir dazu, den $ 1882 dahin zu verstehen, daß
in einem Falle, wo es von vornherein an den für die Anordnung
der Vormundschaft im $ 1773 bestimmten Voraussetzungen fehlt, der
Vormund zwar gültig instituiert wird, das Gesetz
aber eine Delegation der sonst für das vormund-
schaftliche Amt bereit gestellten Machtbefug-
nisse unterläßt. — Wie es gleichwohl das Vertrauen des
Vormundes auf den Besitz des öffentlichen Amtes nicht unge-
schützt läßt, ist später zu zeigen.
Somit ist auch die Bestellung eines Vormundes
für einen nicht entmündigten Volljährigen nicht
niehtig: 8 1882 enthält keine Nichtigkeitsnorm in diesem Sinne.
Wie der Vormund sein Amt nicht von Gesetzes wegen, sondern
aus der Hand des Richters, der ihn kraft gesetzlicher Ermächti-
gung ($ 1774) eingesetzt hat, empfängt, so kann ihn auch dieser
nur aus dem Amte entlassen. —