Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Vom Rechte des Fiskus. 
Von 
Oberregierungsrat CHR. BEHR. 
— 
I. 
Vom Rechte des Fiskus ist in der heutigen Rechtswissen- 
schaft nicht mehr viel die Rede; offenbar weil sie davon ausgeht, 
daß es ein jus fisci nicht mehr gebe. Der Staat, der als Fiskus 
in den Privatrechtsverkehr eintritt, wird grundsätzlich und in 
jeder Rücksicht wie ein Privatmann behandelt". 
In der Tat nimmt das heutige deutsche Recht — im Gegen- 
satz zum altrömischen, englischen und französischen Rechte — 
diesen grundsätzlichen Standpunkt ein: im allgemeinen sind die 
Privilegien des Fiskus abgeschafft, die privatrechtlichen wie die 
prozeßrechtlichen. Letzteres ist nicht minder wichtig, denn die 
privatrechtliche Gleichstellung wäre wertlos, wenn es im Streit- 
falle nicht möglich wäre, den Fiskus vor Gericht zu ziehen. Die 
prozeßrechtliche Selbstbescheidung des Staates ist denn auch das 
Einzige, was in den heutigen Gesetzen hierüber ausdrücklich aus- 
gesprochen wird. Das Reichsgesetz (EG. z. ZPO. $ 4) untersagt 
es, den Rechtsweg für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die er 
1 Ich spreche hier vom Fiskus im Sinne der privatrechtlichen Seite 
des Staates, ohne zu verkennen, daß dieser auch als Subjekt publizistischer 
Vermögensrechte Fiskus genannt wird: Wach, Hand. S. 92; JELLINEK, 
Syst. 2. Aufl. S. 60.
	        
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