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Geschäften durch ausdrückliche Gesetze bestimmt sind — nur
eben die Rechte zukommen, wie einem jeden Privateigentümer ®.
Auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts sind die gemein-
rechtlichen Vorrechte des Schatzamtes, namentlich die Zins- und
Verjährungsprivilegien?, durch das BGB. im allgemeinen beseitigt.
Doch haben sich auch im heutigen Rechte noch eine Reihe fiska-
lischer Privilegien, wenn auch von geringerer Bedeutung, erhalten ®.
Ich erinnere an das Recht des Fiskus zur Aneignung aufgegebe-
ner, vom Eigentümer derelinquierter Grundstücke (BGB. $ 928).
an den Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen an den Fis-
kus, wenn andere Anfallberechtigte nicht vorhanden sind (BGB.
SS 45, 46, 88); an den Erwerb des Eigentums an gewissen Fund-
sachen bei Fristversäumnis des Empfangsberechtigten (BGB. $ 981):
an das gesetzliche Erbrecht des Fiskus an erblosem Gute (BGB.
SS 1936, 1942, 2011)°.
Ist in diesen Fällen der Fiskus gleichsam nur Lückenbüßer,
dem, in Ermangelung anderer Berechtigter, herrenloses oder erb-
loses Gut anfällt, so gibt es doch auch einzelne wirkliche Vor-
rechte des Fiskus, die zu begründen oder aufrecht zu erhalten
das EG. zum BGB. den Landesgesetzen freigestellt hat. Hierher
gehört die Bestimmung des $ 23 Hamb. AG. zum BGB.! — gül-
tig kraft Art. 92 EG. zum BGB. — nach der Zahlungen aus
öffentlichen Kassen, die nicht durch Bankzahlung erfolgen können,
an der Kasse in Empfang zu nehmen sind. Nur für auswärtige
Gläubiger behält es bei der Regel des $ 270 BGB. sein Bewen-
den. Die Schulden des Fiskus sind also in der Regel Holschulden,
® ALR. II, 14 88 76, 77.
° HoLZSCHUHER I $ 32; Entsch. des Reichsger. 7, 152; 42, 125; 44,
210; Hans. GZ. Beibl. 1890, 119; 1894, 9; 1899, 46.
e Vgl. Weyı, Der Fiskus im gegenwärtigen deutschen Privatrecht,
Festgabe für Hänel, 1907; LABANnD in v. Stengels Wörterbuch, III S. 281.
® Vgl. 1. 4 C. de bon. vac. (10, 10); Hamb. Zehntenordnung von 1647
Art. 7, BAUMEISTER, Hbg. Privatrecht II 8. 251.
1° Hambg. GS. von 1899, I S. 74.