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und Ordnung ” und wo diese nicht Platz greifen, hat der Nut-
zungsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Erlaubnis der in seinem
bestehenden Nutzungsrecht begründeten Eingriffe in den Straßen-
körper. Vielleicht hat die Erinnerung an derartige Gerichtsur-
teile zusammen mit der Erinnerung an solche, welche die will-
kürliche Verweigerung einer Gebrauchserlaubnis verwerfen oder
sich mit der Polizeierlaubnis zu einer im Gemeingebrauch inbe-
griffenen Straßenbenutzung beschäftigen, ihren Anteil an dem Irr-
tum, dem REHM verfallen ist.
Das Ergebnis ist: Einen im objektiven Recht begründe-
ten Rechtsanspruch auf Verleihung der Befugnis, Gas durch die
städtischen Straßen zu leiten (mit allen daranhängenden zeitweisen
Störangen des Gemeingebrauchs und Eingriffen in den Straßen-
körper) gibt es nicht °.
Die Gasgesellschaft kann deshalb auch nicht mit Berufung
auf einen solchen Anspruch eine Verlängerung ihrer Konzession
bewirken. — Auch jedes öffentlich-rechtliche von der Gasgesell-
schaft eingeleitete Verfahren auf Verlängerung der Konzession —
sei es im Wege der Beschwerde ans Bezirksamt und Ministerium,
sei es im Wege eines Antrags gemäß $ 37 lit. b des Straßenge-
setzes oder im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage — würde,
wenn die Gemeinde widerspricht und zugleich (wozu sie in der
Lage sein wird) dartut, daß und, wie sie selbst (in eigener Regie
oder mit Hilfe eines anderen Unternehmers) dem öffentlichen Be-
dürfnis nach Beleuchtung der Straßen und Privathäuser Genüge.
leisten werde, zur Verwerfung des Anspruchs, im 3. Fall voraus-
sichtlich zur Abweisung a limine führen.
Die Auffassung, daß niemand ein Recht hat auf Einräumung
oder Verlängerung einer nicht im Gemeingebrauch inbegriffenen
74 Vgl. U. d. pr. OVG. v. 26. II. 1896, E. Bd. 29 S. 442 ff.
‘5 Vgl. auch Eper, Die Verfassungsmäßigkeit der kantonalen und kom-
munalen Monopolanstalten auf der Grundlage von Art. 31 der schweizeri-
schen Bundesverfassung. Heidelb. Diss. 1917, S. 86 fl.