Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

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Waaren  erstere  in  der  Art  verladen,  daß  die  Revision  mit  Leichtigkeit  und  ohne  Umpackung
  des  uͤbrigen  Theils  der  Ladung  erfolgen  kann.
4)  Abfertigung  auf  Begleitscheine;
K.  7.

Damit  insbesondere  der  größere  Verkehr  mit  ausgleichungssteuerpflichtigen  Gegenständen
  möglichst  erleichtert  werde,  sind  die  Hauptsteuer-(Hall),  ingleichen  sämtliche
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  über  ausländische  Waaren  hefugte  Zollämter
ermächtigr,  dergleichen  Begleitscheine  auch  über  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegenstände
  auf  die  zur  Begleitschein-Erledigung  befugten  Hauptsteuer=  und  Zollämter  des
Staats,  nach  welchem  die  Versendung  erfolgt,  zu  ertheilen,  wo  alsdann  an  der  Binnengrenze
  eine  Steuer-Erhebung  nicht,  und  die  Rerision  des  Transports  nur  in  soweit
eintritt,  als  es  zur  Ueberzeugung  von  der  Identität  der  Ladung  erforderlich  ist.

insbesondere  für  die  Durchfuhr  nach  dem  Auslande,
g.  8.

Die  leßtgedachte  Art  der  Abfertigung  (K.  7)  muß  eintreten  in  allen  Fällen,  in
welchen  ausgleichungssteuerpflichtige  Artikel  zum  Durchgang  durch  einen  andern  Verr
einsstaat  nach  dem  Auslande  (d.  h.  nach  Ländern  außerhalb  des  großen  Zollvereins)
bestimmt  sind.  .

und  bei  der  Durchfuhr  durch  das  Großberzogkhum  Hessen.  4

Wenn  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegenstände  aus  dem  Königreiche  durch  das
Großherzogthum  Hessen  nach  den  andern  Vereinsstaaten  übergeführt  werden,  so  findet
  bei  der  betreffenden  Anmeldestelle  beim  Eingange  in  das  Großherzogthum  eine
Abfertigung  auf  Ausfuhrschein  statt,  durch  welche  der  Gegenstand  auf  einen  der  Uebergangspunkte
  gewiesen  wird,  welche  zwischen  dem  Gebiete  des  Großherzogthums  und
den  anderen,  an  lebteres  grenzenden  Vereinsstaaten  festgesetzt  sind.

 

III.  Bestimmungen  wegen  Ueber  fuhr:
a)  bes  Salzes.
g.  9.

Wegen  des  Verbots  der  Salzeinfuhr  für  Rechnung  von  Prioaten  verbleibt  es
bei  den  bisherigen  Vorschriften,  und  ebenmäßig  ist  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  andere
Vereinsstaaten  verboten,  wenn  nicht  zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge
  deßhalb  bestehen.