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Waaren erstere in der Art verladen, daß die Revision mit Leichtigkeit und ohne Umpackung
des uͤbrigen Theils der Ladung erfolgen kann.
4) Abfertigung auf Begleitscheine;
K. 7.
Damit insbesondere der größere Verkehr mit ausgleichungssteuerpflichtigen Gegenständen
möglichst erleichtert werde, sind die Hauptsteuer-(Hall), ingleichen sämtliche
zur Ausfertigung von Begleitscheinen über ausländische Waaren hefugte Zollämter
ermächtigr, dergleichen Begleitscheine auch über ausgleichungssteuerpflichtige Gegenstände
auf die zur Begleitschein-Erledigung befugten Hauptsteuer= und Zollämter des
Staats, nach welchem die Versendung erfolgt, zu ertheilen, wo alsdann an der Binnengrenze
eine Steuer-Erhebung nicht, und die Rerision des Transports nur in soweit
eintritt, als es zur Ueberzeugung von der Identität der Ladung erforderlich ist.
insbesondere für die Durchfuhr nach dem Auslande,
g. 8.
Die leßtgedachte Art der Abfertigung (K. 7) muß eintreten in allen Fällen, in
welchen ausgleichungssteuerpflichtige Artikel zum Durchgang durch einen andern Verr
einsstaat nach dem Auslande (d. h. nach Ländern außerhalb des großen Zollvereins)
bestimmt sind. .
und bei der Durchfuhr durch das Großberzogkhum Hessen. 4
Wenn ausgleichungssteuerpflichtige Gegenstände aus dem Königreiche durch das
Großherzogthum Hessen nach den andern Vereinsstaaten übergeführt werden, so findet
bei der betreffenden Anmeldestelle beim Eingange in das Großherzogthum eine
Abfertigung auf Ausfuhrschein statt, durch welche der Gegenstand auf einen der Uebergangspunkte
gewiesen wird, welche zwischen dem Gebiete des Großherzogthums und
den anderen, an lebteres grenzenden Vereinsstaaten festgesetzt sind.
III. Bestimmungen wegen Ueber fuhr:
a) bes Salzes.
g. 9.
Wegen des Verbots der Salzeinfuhr für Rechnung von Prioaten verbleibt es
bei den bisherigen Vorschriften, und ebenmäßig ist die Ausfuhr des Salzes in andere
Vereinsstaaten verboten, wenn nicht zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge
deßhalb bestehen.