Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 3597 — 
Benutzung der öffentlichen Straße, findet ihre Stütze in dem Ur- 
teil vom 21. September 1898, in welchem das Reichsgericht ’® die 
Abwehrklage des Stadt Breslau gegen den Reichsfiskus für be- 
gründet erklärt hat, welcher das Recht in Anspruch nahm, die 
städtische Straße mit Telegraphendrähten zu überspannen. 
c) Nachdem nun aber einmal das Gutachten von Prof. REHM 
vom 5. III. 1905 vorliegt, welches zwischen der Verleihung des 
alleinigen Rechts der Benützung der Straße zur Gaszufüh- 
rung und der Verleihung des schlichten Rechts dazu unterscheidet 
und einen Anspruch auf letztere konstruiert, ist die Annahme 
nicht von der Hand zu weisen, daß die Gasgesellschaft bei Ab- 
schluß des Vertrages mit der Stadt Kehl unterm 20. II. 1905 
von der Ansicht ausging, daß der Vertrag ihr auch für die Zeit 
nach dem 31. X]I. 1932 wertvolle Reehte (wenn auch nicht mehr 
das Recht auf Ausschließlichkeit) verschaffe. Vielleicht hat sie 
sich gerade im Hinblick darauf in Art. 12 ausdrücklich das 
dauernde Eigentum an dem Röhrennetze vorbehalten, während es 
sonst in derartigen Verträgen üblich ist, zu vereinbaren, daß das 
Röhrennetz nach Ablauf der Konzession in das Eigentum der 
Stadt übergehe. 
Es könnte wohl sein, daß die Gasgesellschaft seinerzeit bona 
fide den Standpunkt einnimmt, der Endtermin sei von Bedeutung 
nur für die Einräumung des alleinigen Rechts und derjenigen 
sonstigen Vertragsklauseln, welche ausdrücklich auf die Vertrags- 
dauer abheben 7”, das schlichte Recht dagegen habe ihr die Stadt- 
gemeinde ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt, oder müßte 
ihr doch immer wieder 'eingeräumt werden. 
”* E. Bd. 42 S. 205 ff. Das Urteil hat den Anlaß gegeben zur Erlassung 
des Reichstelegraphenwegegesetzes v. 18. XII. 1899. — Auch in dem wieder- 
holt erwähnten U. des sächs. OVG. v. 9. II. 1910 wird (Jahrb. XV S. 206.) 
das Recht der Gemeinde betont, „die Grenzen des Gemeingebrauchs über- 
schreitende Durchführung von Wasser- und Gasleitungen nach ihrem freien 
Ermessen zu gestatten oder zu versagen“. 
” Wie z. B. Art, 10: Befreiung von den Verbrauchsabgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.