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Benutzung der öffentlichen Straße, findet ihre Stütze in dem Ur-
teil vom 21. September 1898, in welchem das Reichsgericht ’® die
Abwehrklage des Stadt Breslau gegen den Reichsfiskus für be-
gründet erklärt hat, welcher das Recht in Anspruch nahm, die
städtische Straße mit Telegraphendrähten zu überspannen.
c) Nachdem nun aber einmal das Gutachten von Prof. REHM
vom 5. III. 1905 vorliegt, welches zwischen der Verleihung des
alleinigen Rechts der Benützung der Straße zur Gaszufüh-
rung und der Verleihung des schlichten Rechts dazu unterscheidet
und einen Anspruch auf letztere konstruiert, ist die Annahme
nicht von der Hand zu weisen, daß die Gasgesellschaft bei Ab-
schluß des Vertrages mit der Stadt Kehl unterm 20. II. 1905
von der Ansicht ausging, daß der Vertrag ihr auch für die Zeit
nach dem 31. X]I. 1932 wertvolle Reehte (wenn auch nicht mehr
das Recht auf Ausschließlichkeit) verschaffe. Vielleicht hat sie
sich gerade im Hinblick darauf in Art. 12 ausdrücklich das
dauernde Eigentum an dem Röhrennetze vorbehalten, während es
sonst in derartigen Verträgen üblich ist, zu vereinbaren, daß das
Röhrennetz nach Ablauf der Konzession in das Eigentum der
Stadt übergehe.
Es könnte wohl sein, daß die Gasgesellschaft seinerzeit bona
fide den Standpunkt einnimmt, der Endtermin sei von Bedeutung
nur für die Einräumung des alleinigen Rechts und derjenigen
sonstigen Vertragsklauseln, welche ausdrücklich auf die Vertrags-
dauer abheben 7”, das schlichte Recht dagegen habe ihr die Stadt-
gemeinde ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt, oder müßte
ihr doch immer wieder 'eingeräumt werden.
”* E. Bd. 42 S. 205 ff. Das Urteil hat den Anlaß gegeben zur Erlassung
des Reichstelegraphenwegegesetzes v. 18. XII. 1899. — Auch in dem wieder-
holt erwähnten U. des sächs. OVG. v. 9. II. 1910 wird (Jahrb. XV S. 206.)
das Recht der Gemeinde betont, „die Grenzen des Gemeingebrauchs über-
schreitende Durchführung von Wasser- und Gasleitungen nach ihrem freien
Ermessen zu gestatten oder zu versagen“.
” Wie z. B. Art, 10: Befreiung von den Verbrauchsabgaben.