— 360 —
Es kommt hinzu, daß der Art. 7 der Gasgesellschaft eine Ver-
pflichtung (der Wasserentnahme aus dem städtischen Werk) auf-
erlegt „während der Vertragsdauer“ und in Art. 10 der Gasge-
sellschaft die Oktroyfreiheit garantiert wird „während der ganzen
Dauer des Vertrages“. Zerfiele der Vertrag wirklich in 2 Be-
standteile — eine befristete Monopolverleihung und eine unbe-
fristete Nutzungsverleihung — so wärein diesen Artikeln angegeben
worden, welche „Dauer des Vertrages“ gemeint sei, die des be-
fristeten oder die des unbefristeten Bestandteils. Statt dessen be-
handeln beide Artikel den „Vertrag“ als ein einheitliches befristetes
Ganzes.
Und was die Willensmeinung der Repräsentauten der Stadt-
gemeinde betrifft, so kann kein Zweifel sein, daß sie nicht ent-
fernt daran gedacht haben, der Stadt eine gänzlich unbefristete
Verpflichtung aufzuerlegen. Es handelt sich hier doch nieht um
ein außergewöhnliches Vertragsinstrument, sondern um eine ganz
typische Vereinbarung, wie sie allenthalben von deutschen Ge-
meinden, welche auf Gasfabrikation in eigener Regie vorerst ver-
ziehten, aber ein Privatunternehmen zulassen wollen, abgeschlos-
sen worden sind und abgeschlossen werden und die allesamt im
Ganzen befristet sind derart, daß nach Fristablauf alle Rechte und
Pflichten der Gasgesellschaft erlöschen und die Stadt aufs neue
freie Hand bekommt.
Bei dieser Sachlage müßte die Gasgesellschaft im Streitfalle
beweisen, daß die Einräumung des Art. 1 von seiten der Stadt
unbefristet gemeint gewesen sei, obwohl der Wortlaut der ein-
schlägigen Vertragsklauseln (Art. 1, 7, 10) dagegen spricht.
Dieser Beweis könnte ihr aber niemals gelingen. Wie sollte er
denn überhaupt geführt werden’?
Daraus folgt: Wenn und insoweit der „Vertrag“ als Privat-
rechtsvertrag aufzufassen ist, muß die Gasgesellschaft die Be-
fristung des Gänzen anerkennen oder zugestehen, daß überhaupt
keine gleichinhaltliche Willenseinigung zustandegekommen ist. Und